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Instruktion für das Budgetwesen an der Grossherzoglichen Landes-Universität Giessen / erlassen vom Grossherzoglichen Ministerium des Innern und der Justiz am 15. Februar 1894
Entstehung
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Instruktion für das Budgetwesen

an der Grossherzoglichen Landes-Universität Giessen.

Vom 15. Februar 1894.

I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.

A. Die akademische Administrations-Kommission.

Die unmittelbare Verwaltung des Universitäts-Vermögens§ 1. steht der akademischen Administrations-Kommission zu.(Vergl. § 43 des Universitäts-Statuts vom 26. November 1879 Regie- rungsblatt Nr. 58.)

Zur unmittelbaren Vermögensverwaltung gehören sowohl die§ 2. Verwaltung des gesammten Immobiliar-, Mobiliar-, Kapital- und Stiftungs-Vermögens, als auch die Verwaltung der durch den Staatsvoranschlag oder besondere Genehmigung für die Bedürfnisse der Landes-Universität festgesetzten laufenden Mittel, unbeschadet des Rechts der Direktoren und Vorstände von Instituten und Sammlungen, über die für letztere bewilligten Mittel bis zur Höhe der ihnen von der akademischen Administrations-Kommission bei dem Universitäts-Rentamt kreditierten Beträge zweckent- sprechend zu verfügen, und vorbehaltlich der im§ 26 des Uni- versitäts-Statuts dem Geschäftsbereiche des engeren Senats zuge- wiesenen Befugnisse.

Insbesondere liegt der akademischen Administrations-Kom-§ 3. mission ob: