Instruktion für das Budgetwesen
an der Grossherzoglichen Landes-Universität Giessen.
Vom 15. Februar 1894.
I. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
A. Die akademische Administrations-Kommission.
Die unmittelbare Verwaltung des Universitäts-Vermögens§ 1. steht der akademischen Administrations-Kommission zu.(Vergl. § 43 des Universitäts-Statuts vom 26. November 1879— Regie- rungsblatt Nr. 58.)
Zur unmittelbaren Vermögensverwaltung gehören sowohl die§ 2. Verwaltung des gesammten Immobiliar-, Mobiliar-, Kapital- und Stiftungs-Vermögens, als auch die Verwaltung der durch den Staatsvoranschlag oder besondere Genehmigung für die Bedürfnisse der Landes-Universität festgesetzten laufenden Mittel, unbeschadet des Rechts der Direktoren und Vorstände von Instituten und Sammlungen, über die für letztere bewilligten Mittel bis zur Höhe der ihnen von der akademischen Administrations-Kommission bei dem Universitäts-Rentamt kreditierten Beträge zweckent- sprechend zu verfügen, und vorbehaltlich der im§ 26 des Uni- versitäts-Statuts dem Geschäftsbereiche des engeren Senats zuge- wiesenen Befugnisse.
Insbesondere liegt der akademischen Administrations-Kom-§ 3. mission ob:


