Farbkarte 13
Satzungen der Univerſität Gießen. ierten⸗Pachtrag zu der Ausgabe von 1899.
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[(GR⸗HEss. UNIW)
ABTOTUEK —
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Beurlaubung der Dozenten und Beamten r Alniverſität Gießen niſchen Hochſchule zu Darmſtadt.
roßherzoglichen Miniſterium des Innern am 22. Januar 1903.
Urlaub während der Jerien.
§ 1. eine beſtimmte Zeit als beurlaubt zu gelten ch eine ſchriftliche Anzeige an den Rektor zu
ber Kollegien und Abteilungen, ſowie die Leiter
*Stellvertretung gemäß den dafür beſtehenden en und den Stellvertreter in der Anzeige nam⸗
ende Dozent einem andern dekretmäßig ange⸗ ch unterſteht, hat der letztere ſein Einverſtändnis
fder Anzeige vor deren Abgabe an den Rektor
der beiden Hochſchulen oder deren Rektor un d, reichen ihre Geſuche um Urlaub bei don
er von vier Wochen ſeinerſeits Entſchließung tjifft, Dauer mit begutachtendem Bericht dem Miniiſte⸗ ug vorlegt.
§ 3.
dekretmäßig angeſtellten Dozenten oder Beamten ben ihre Geſuche um Urlaub an den vorgeſetzten zu richten, welcher


