Satzungen der Univerſität Gießen. Vierter Nachtrag zu der Ausgabe von 1899.
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Vorſchriften über die Beurlaubung der Dozenten und Zeamten der Alniverſität Gießen und der Cechniſchen Hochſchule zu Darmſtadt.
Erlaſſen vom Großherzoglichen Miniſterium des Innern herzog J am 22. Januar 1903.
I. Urlaub während der Ferien. § 1.
Dozenten, die für eine beſtimmte Zeit als beurlaubt zu gelten wünſchen, haben lediglich eine ſchriftliche Anzeige an den Rektor zu erſtatten.
Die Vorſitzenden der Kollegien und Abteilungen, ſowie die Leiter der Inſtitute haben ihre Stellvertretung gemäß den dafür beſtehenden Vorſchriften zu veranlaſſen und den Stellvertreter in der Anzeige nam⸗ haft zu machen.
Sofern der betreffende Dozent einem andern dekretmäßig ange⸗ ſtellten Dozenten dienſtlich unterſteht, hat der letztere ſein Einverſtändnis mit der Beurlaubung auf der Anzeige vor deren Abgabe an den Rektor zu vermerken.
§ 2.
Beamte, die einer der beiden Hochſchulen oder deren Rektor un mittelbar unterſtellt ſind, reichen ihre Geſuche um Urlaub bei doln Rektor ein, welcher a) auf ſolche bis zur Dauer von vier Wochen ſeinerſeits Entſchließung tjifft, b) ſolche von längerer Dauer mit begutachtendem Bericht dem Miriiſte⸗
rium zur Entſchließung vorlegt.
Beamte, die einem dekretmäßig angeſtellten Dozenten oder Beamten dienſtlich unterſtehen, haben ihre Geſuche um Urlaub an den vorgeſetzten Dozenten oder Beamten zu richten, welcher


