Die Anſtifter und Anführer eines ſolchen Auszugs ſollen allemal mit der Wegweiſung beſtraft werden. Diejenigen, welche der von Seiten des akademiſchen Disciplinargerichts an ſie erlaſſenen beſonderen Auffor⸗ derung zur unverzüglichen Rückkehr in die Univerſitätsſtadt und zum ordnungsmäßigen Beſuche der Vorleſungen nicht in der beſtimmten Friſt Folge leiſten, ſollen mit einer Wegweiſungs⸗Strafe, nach Umſtänden ſelbſt mit der Relegation auf immer belegt werden. Außerdem haben die Disciplinar- und allgemeinen Behörden die zur Herſtellung der durch einen ſolchen Auszug geſtört werdenden geſetzlichen Ordnung innerhalb ihrer Competenz liegenden Maßregeln zu ergreifen.
Artikel 5.
Jede allgemeine Verſammlung von Studirenden ohne beſonders dazu erwirkte Erlaubniß iſt verboten, und wird disciplinär geahndet werden.
Werden in einer ſolchen, ohne Erlaubniß gehaltenen oder zu einem beſtimmten erlaubten Zwecke geſtatteten allgemeinen Verſammlung, oder in einer Verſammlung einer gewiſſen Mehrzahl Studirender Gegenſtände beſprochen und berathen, welche als geſetzwidrig erſcheinen, ſo trifft diejenigen, welche die Verſammlung veranlaßt haben, und welche dieſelbe leiten, inſofern ſie nicht den Beweis liefern, daß ſie ohne alle Schuld an dem Verlaſſen des bei Einholung der Erlaubniß angegebenen Zwecks ſind, ſowie diejenigen, welche dabei in dem angedeuteten geſetzwidrigen Sinne als Redner auftreten, eine Verweiſungs⸗Strafe.
Gegen diejenigen, welche ſolche Verſammlungen auf die Aufforderung der Obrigkeit oder deren Diener nicht ſofort verlaſſen, treten, je nach Beſchaffenheit des einzelnen Falls, die oben für ſolche Nichtfolgeleiſtungen ange⸗ drohten Strafen ein.
Artikel 6.
Die bei den erwähnten Vergehen und Verbrechen etwa noch vorkommenden weiteren Zuwiderhandlungen gegen
die allgemeinen oder Disciplinar⸗Geſetze und Verordnungen ſollen beſonders ſtreng beſtraft werden.
VI. Reglement, betr. die Einführung von Legitimationskarten für Studirende.
I. Jedem Studirenden wird bei ſeiner Immatrikulation eine Legitimationskarte eingehändigt, welche den Namen des Inhabers enthält, und von dem Rector, dem Kanzler und dem Univerſitätsrichter, ſowie von dem Inhaber, unterzeichnet iſt. Dieſelbe hat ſo lange Gültigkeit, als der Inhaber das hieſige akademiſche Bürgerrecht beſitzt.
II. Jeder Studirende muß ſeine Legitimationskarte beſtändig bei ſich tragen, oder er hat es ſich ſelbſt zuzuſchreiben, wenn er nicht als Studirender erkannt wird.
III. Sollte ein Studirender ſeine Karte verlieren, ſo muß er dem Univerſitätsrichter hiervon alsbald Anzeige machen und wird dann, wenn er auf Ehrenwort bekräftigt, daß er die Karte verloren habe, oder nicht wiſſe, wo ſich dieſelbe befinde, eine neue erhalten.
IV. Die Legitimationskarte muß jedem Officianten(Pedellen, Gensd'armen, Poli⸗ zeidienern, Nachtwächtern) auf Verlangen vorgezeigt und behändigt werden. Dieſelbe ſchützt gegen perſönliche Arretirung des Inhabers in den Fällen, in welchen die Verhaftung zur Conſtatirung der Identität der dem Officianten unbekannten Perſon bisher vorgenommen wurde. Eine Arretirung kann daher auch fernerhin erfolgen, wenn dieſelbe aus andern Gründen nothwendig erſcheint, namentlich
1) wenn der Studirende ſich nicht durch die Legitimationskarte ausweiſen kann;
2) wenn er ſich eine wörtliche oder thätliche Widerſetzlichkeit gegen einen Officianten zu Schulden kommen läßt, oder wenn ohne die Verhaftung, namentlich bei Aufſtänden und Zuſammenrottungen, die Fortſetzung des Exceſſes zu befürchten iſt;
3) wenn die Arretirung von der competenten Behörde verfügt iſt;
4) bei peinlichen Vergehen;
5) bei dem Vorhaben oder Vollzug von Duellen;
6) wenn die Flucht des Thäters zu befürchten iſt.
V. Die Verfälſchung einer Legitimationskarte wird nach den beſtehenden allgemeinen Geſetzen beurtheilt.


