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VI. Die Verwechslung der Legitimationskarte, oder die Einhändigung derſelben an einen Nichtakademiker in der Abſicht, ihm damit die Vortheile eines Studirenden zuzuwenden, hat eine Carcerſtrafe von 14 Tagen und nach Umſtänden noch ſchärfere Ahndung zur Folge.
Gießen, am 1. Mai 1854.
Großherzogliches akademiſches Disciplinargericht.
VII. Bekanntmachung, betr. das Vereinsweſen unter den Studirenden auf der Großherzoglichen Landesuniverſität Gießen.
Da bisher keine näheren Beſtimmungen darüber beſtanden haben, unter welchen Vorausſetzungen den Stu⸗ direnden auf der Großherzoglichen Landesuniverſität Gießen geſtattet werden kann, unter ſich Geſellſchaften oder Vereine zu bilden und Abzeichen hierfür ſich beizulegen, ſo werden in Beziehung auf dieſen Gegenſtand und auf das Vereinsweſen unter den Studirenden überhaupt, in Auftrag Großherzoglichen Miniſteriums des Innern, folgende Vorſchriften ertheilt:
§. 1. Vereinigungen von Studirenden auf der Großherzoglichen Landesuniverſität können nur zu wiſſen⸗ ſchaftlichen oder geſelligen Zwecken gebildet werden, auch muß dazu jedesmal die Genehmigung des Großherzog⸗ lichen Miniſteriums des Innern eingeholt werden. Alle andere Verbindungen der Studirenden, ſowohl unter ſich als mit ſonſtigen geheimen Geſellſchaften, ſind verboten.
Zuwiderhandlungen gegen dieſe Vorſchrift werden nach den betreffenden Beſtimmungen der akademiſchen Disciplinarſtatuten vom 28. April 1835 beſtraft.
§. 2. Studirende, welche einen Verein zu wiſſenſchaftlichen oder geſelligen Zwecken zu bilden beabſichtigen, haben hiervon dem Großherzoglichen Univerſitätsrichter Anzeige zu machen und demſelben gleichzeitig den Entwurf der Statuten nebſt einem Verzeichniſſe der Antheil nehmen wollenden Studirenden vorzulegen.—
Die dermalen bereits beſtehenden Vereine haben ihre Statuten nebſt einem Verzeichniſſe ihrer Mitglieder binnen 8 Tagen einzureichen.
§. 3. Die Statuten müſſen ſich über den Zweck, die Benennung und Abzeichen der Geſellſchaft, über Auf⸗ nahme, Wechſel, Austritt und ſonſtige Verhältniſſe der Mitglieder, ſowie über die Zahl und Ernennung der Vorſtände und die Art der Verſammlungen der Geſellſchaft genau und beſtimmt ausſprechen. Sie dürfen nichts enthalten, was der Religion und Sittlichkeit, den akademiſchen Disciplinarſtatuten oder den allgemeinen Staats⸗ geſetzen und dem Zwecke des Univerſitätslebens zuwiderläuft; insbeſondere darf
1) dem Vereine nicht die Ausdehnung gegeben werden, daß ſich die Mitglieder verbinden, daß Einer für Alle und Alle für Einen einſtehen, ſomit die Geſammtheit die etwaigen Anſprüche einzelner Mitglieder geltend machen wolle;
2) darf ſich der Verein keines directen oder indirecten Zwangs bedienen, um Andere zum Beitritt oder zur Anerkennung ſeiner Grundſätze zu bewegen, namentlich darf keine Beſtimmung getroffen werden, welche zu Verrufserklärungen oder deren Anerkennung Veranlaſſung geben könnte;
3) dürfen keine Beſtimmungen aufgenommen werden, welche das Duell für erlaubt oder in irgend einem Falle für nothwendig erklären.
§. 4. Die Statuten ſind nach vorgängiger Prüfung durch das Großherzogliche Disciplinargericht an das Großherzogliche Miniſterium des Innern einzuſenden, welches ſie nach erfolgter Genehmigung dem Univerſitäts⸗ richter zum Zwecke der Behändigung an die betreffenden Studirenden zurückſenden wird.
§. 5. Die Vorſtände eines Vereins haben 14 Tage nach Beginn eines jeden Semeſters, unter Vorlage eines Verzeichniſſes der Mitglieder, den gewöhnlichen Verſammlungsort, ſodann ſpäter jeden Wechſel derſelben und der Vorſtände dem Univerſitätsrichter bei Vermeidung einer Carcerſtrafe von 8 bis 14 Tagen anzuzeigen.
§. 6. Die Vorſtände eines Vereins haben ſämmtliche den Verein betreffende Schriftſtücke aufzubewahren und über alle Verhandlungen in den Verſammlungen ein fortlaufendes Protokoll zu führen, welches nebſt den übrigen Papieren der Behörde auf Verlangen zur Einſicht vorgelegt werden muß.—
Die Behörde kann ſich auch, wenn ſie es für erforderlich hält, auf die geeignete Weiſe von dem Hergange bei den Verſammlungen überzeugen.


