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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / [Ludwig, Großherzogliches akademisches Disciplinargericht, Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dalwigk]
Entstehung
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V. Disciplinar⸗Verordnung vom 3. Februar 1847.

Artikel 1.

Jedes Stören der öffentlichen Ruhe durch Schreien, Singen, oder auf irgend eine andere Weiſe auf der Straße, in Wirths⸗ und dergleichen öffentlichen oder Privathäuſern von Seiten Studirender ſoll, je nach den Umſtänden, mit Verweiſen, Geld⸗, Carcer⸗, oder Wegweiſungs⸗Strafen geahndet werden.

Die Strafen werden erhöht, wenn die Ruheſtörungen zur Nachtzeit vorkommen, wenn ſie von einer Mehrzahl von Studirenden begangen werden, und insbeſondere wenn ſie, trotz der Aufforderung der mit der Handhabung der beſtehenden Geſetze und Verordnungen beauftragten Univerſitäts⸗ und Polizei⸗Officianten zur Unterlaſſung und Ruhe, fortgeſetzt werden.

Die bei ſolchen Ruheſtörungen Gegenwärtigen werden immer als Theilnehmer behandelt.

Für ſolche Exceſſe, welche bei einer Gelegenheit vorkommen, wo Erlaubniß zum Zuſammenſeyn an öffentlichen Orten ertheilt worden iſt, ſind diejenigen, welche die Erlaubniß hierzu von der Behörde erwirkt haben, und für ſolche Erceſſe auf der Stube eines Studirenden iſt der Bewohner der Stube ganz beſonders verantwortlich.

Artikel 2.

Wer an einer, aus irgend einer Veranlaſſung vorgekommenen Zuſammenrottung auf der Straße oder in Gebäuden, auch nur durch ſeine Gegenwart, Antheil nimmt, und auf die beſondere oder im Allgemeinen erfolgende Aufforderung der Pedellen, Polizei⸗Officianten, Gensd'armen, oder überhaupt der mit der Aufrechterhaltung der allgemeinen und Disciplinargeſetze und Verordnungen beauftragten Diener zum Auseinandergehen, ſich nicht unver⸗ züglich und in aller Ruhe entfernt, und in ſeine Wohnung begibt, gegen den tritt, wegen dieſer Widerſetzlichkeit gegen die öffentliche Autorität, eine Carcer⸗ oder Verweiſungs⸗Strafe ein.

Daſſelbe gilt von dem Verbleiben an einem Orte nach einer erfolgten ſolchen Aufforderung, auch wenn das Zuſammenſeyn urſprünglich nicht durch eine Zuſammenrottung herbeigeführt worden iſt, ſowie auch, wenn daſſelbe urſprünglich ausdrücklich erlaubt geweſen, die Erlaubniß aber zurückgenommen worden iſt.

War in den erwähnten Fällen eine ſolche Aufforderung von einem höheren Univerſitäts⸗ oder Polizeibeamten fruchtlos erfolgt, ſo tritt immer eine erhöhte Strafe ein.

Eine erhöhte Strafe trifft auch diejenigen, welche durch Zuſammenrufen oder auf irgend eine andere Weiſe zur Zuſammenrottung oder zum Zuſammenbleiben Veranlaſſung gegeben haben.

Artikel 3.

Jede Zuſammenrottung und unerlaubte Verſammlung von Studirenden, um etwas Geſetzwidriges und Ord⸗ nungswidriges zu erzwingen, oder etwas von den Behörden Angeordnetes zu verhindern, ſoll außer den, nach Beſchaffenheit des einzelnen Falles, nach den allgemeinen Landesgeſetzen eintretenden gerichtlichen Strafen, mit folgenden Disciplinarſtrafen geahndet werden:

die Urheber und Anführer, als welche auch diejenigen angeſehen werden, die durch Zuſammenrufen, durch Umlaufſchreiben, oder auf irgend eine andere Weiſe hierzu mitgewirkt haben, trifft die Relegation;

Die Theilnehmer, wozu auch ohne Beweis eines näheren Antheils diejenigen zu rechnen ſind, welche ſich bei der zuſammengerotteten Mehrheit aufhalten, trifft, je nach dem Grade ihrer Theilnahme, eine Carcer⸗Strafe, die Unterſchrift des consilii abeundi, oder eine Verweiſungs⸗Strafe;

diejenigen, welche der in ſolchem Falle von den Officianten oder höheren Beamtenim Namen des Geſetzes oderim Namen des Großherzogs ausgehenden Aufforderung zur Unterlaſſung und zum Auseinandergehen nicht auf oben angegebene Weiſe nachkommen, trifft eine erhöhte Strafe.

diejenigen, welche vermummt oder bewaffnet an einer Zuſammenrottung Theil nehmen, werden beſonders ſtrenge beſtraft.

Artikel 4.

Bei einem ſogenannten Studenten⸗Auszuge ſoll allen Theilnehmern das laufende Semeſter nicht angerechnet und über die von ihnen in demſelben angenommenen Vorleſungen kein Zeugniß ausgeſtellt werden. Außerdem trifft diejenigen, welche Stipendien, Stundung der Honorarien, oder ſonſt von den öffentltchen Behörden abhängende Beneficien genießen, inſofern ſie an einem Auszuge Theil nehmen, der Verluſt derſelben.