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wie auch Handſchriften können nur an Profeſſoren, an andere Perſonen nicht ohne Erlaubniß der Bibliotheks⸗ Commiſſion, verliehen werden.
§. 48. Studenten erhalten in der Regel nie mehr als vier bis ſechs Bände auf einmal geliehen, ausnahms⸗ weiſe nur dann mehrere, wenn ſie nachweiſen, daß ſie ſolche zu einer wiſſenſchaftlichen Arbeit gebrauchen wollen. Ueberhaupt aber iſt darauf zu achten, daß die Zahl der an Einzelne entliehenen Werke nicht allzuſehr anwachſe und Andere in der Benützung der Bibliothek behindert werden.
§. 50. Zweimal im Jahre und zwar jedesmal vierzehn Tage vor dem Schluſſe des halbjährigen Lections⸗ Curſus müſſen alle ausgeliehenen Bücher ohne Ausnahme und ohne daß irgend eine Entſchuldigung eintreten darf, zurückgeliefert werden.
Für Lehrer der Univerſität gilt die Vorſchrift, daß ſie ſämmtliche von ihnen entliehenen Werke in den letzten acht Tagen des Juni und den erſten acht Tagen des Juli jeden Jahres abzuliefern haben. Auf beſonderes Ver⸗ langen werden die zurückgelieferten Bücher baldmöglichſt gegen Erneuerung der Empfangſcheine wieder verabfolgt.
Der erſte Bibliothekar hat auf das ſtrengſte auf dieſe Vorſchrift zu halten; diejenigen, welche ihr zuwider handeln, ſogleich nach Ablauf der Friſt mahnen zu laſſen, und wenn ſie der Mahnung nicht entſprechen, Anzeige bei der akademiſchen Adminiſtrations⸗Commiſſion zu machen, mittlerweile aber und bis zur vollſtändigen Ablieferung kein Buch aus der Bibliothek an ſie zu verabfolgen.
§. 51. Wenn Bücher von ſolchen Perſonen, die nicht bei der Univerſität angeſtellt ſind, in den geſetzlichen Friſten(§. 50) nicht abgeliefert werden, erhält der ſaumſelige Leiher einen Mahnzettel von dem Bibliotheksdiener, welchem er 6 Kreuzer Gebühren dafür entrichtet.
Wird das Entliehene nicht an dem nächſten der zur Ablieferung beſtimmten Tage eingereicht, ſo hat der Bibliothekar der Adminiſtrations⸗Commiſſion, und wenn es Studenten ſind, dem Univerſitätsrichter Anzeige davon zu machen, welche die geeigneten Schritte gegen die Säumigen thun werden.
§. 52. Alles Durchzeichnen von Kupfern auf geöltes Papier, alles Einzeichnen oder Einſchreiben in die Bücher, ſelbſt das mit Bleiſtift, wären dies auch wahre Berichtigungen von Druck⸗ und anderen Fehlern, alles Umbiegen der Blätter, falſches Brechen der Kupfer iſt durchaus verboten, ſowohl auf dem Leſezimmer, als bei ausgeliehenen Büchern. Wer ſich wiederholt eine Ahndung über ſolche Punkte zuzieht, erhält kein Buch mehr, weder zum Leſen, noch weniger in das Haus. Will aber Jemand Druck⸗ oder andere Fehler auf beſondere Blätter bemerken und den Bibliotheks⸗Angehörigen bei der Rückgabe des Buchs einhändigen, ſo iſt dieſe Aufmerkſamkeit mit beſonderem Danke anzuerkennen, und der Bibliothekar wird ſorgen, daß die Bemerkungen auf ein dem Buche vorgeſetztes Blatt eingeſchrieben werden.
§. 53. Wer ein Buch beſchädigt oder verliert und es binnen einer nach den Umſtänden zu beſtimmenden Friſt nicht wieder erſtattet, bezahlt das Zweifache des von der Bibliotheks⸗Commiſſion dafür zu beſtimmen⸗ den Preiſes.
§. 55. Wer verreiſet iſt, ohne vorher die von der Bibliothek ihm geliehenen Bücher zurückzugeben, oder von der Bibliotheks⸗Commiſſion Erlaubniß, ſie mitzunehmen, erhalten zu haben, hat es ſich ſelbſt zuzuſchreiben, wenn nöthigenfalls eine obrigkeitliche Eröffnung ſeiner Wohnung, um der Bücher habhaft zu werden, bewirkt wird.
Wer ſeinen Wohnort verändert und die Rückgabe der von ihm aus der Bibliothek entliehenen Bücher ver⸗ ſäumt hat, wird es ſich ſelbſt zuzuſchreiben haben, wenn ſogleich ſeine neue Obrigkeit zur Einſendung dieſer Bücher auf ſeine Koſten requirirt wird.
IV. Beſtimmungen über das Anmelden zur Fakultäts⸗Prüfung.
Jeder Kandidat, der ſich zur Fakultätsprüfung melden will, hat ſolches in einer an die betreffende Fakultät oder Prüfungs⸗Commiſſion zu richtenden ſchriftlichen Eingabe zu thun, und derſelben ſämmtliche Zeugniſſe oder Belege, welche die Zulaſſung zur Prüfung bedingen, beizuſchließen. Die Eingabe, in welcher die Anlagen genau zu bezeichnen ſind, iſt dem zeitigen Decan zu behändigen.


