29
Alles, wodurch die Arbeitenden ohne Noth in ihren Studien geſtört werden könnten, unnöthiges und zu lautes Sprechen ꝛc., muß unbedingt vermieden werden.
§. 35. Es darf Niemand fordern, daß man ihn in die Bibliothek ſelbſt einlaſſe, um dort Bücher aufzu⸗ ſuchen, nachzuſchlagen oder wieder einzuſtellen und auf die Leitern zu ſteigen.
§. 36. Die Begünſtigung, von der Bibliothek Bücher auf einen eigenen Schein zum Gebrauche nach Haus zu leihen, ſteht außer den Lehrern an der Hochſchule allen denjenigen zu, welche in Gießen wohnen, und ſich mit literariſchen Arbeiten oder Studien, oder mit Verbreitung der Wiſſenſchaften beſchäftigen, ſie mögen dem geiſt⸗ lichen, Civil-, Militär⸗ oder bürgerlichen Stande angehören.
§. 37. Sollte jemand von dieſen Claſſen, der ſich außerhalb Gießen aufhält, Bücher wünſchen, ſo können ihm ſolche nur mit Zuſtimmung der Bibliotheks⸗Commiſſion hergeliehen werden, welches auch von dem Ver⸗ leihen von Büchern an auswärtige Gelehrte gilt.
§. 38. Handſchriften, unerſetzliche oder ſchwer zu erſetzende, werthvolle Werke, dürfen aber an Auswär⸗ tige ohne beſondere Genehmigung des Miniſteriums des Innern und der Juſtiz nicht verliehen werden. Wenn Werke dieſer Art aus der Bibliothek begehrt werden, ſo hat der erſte Bibliothekar ein ſolches, ſchriftlich einzu⸗ reichendes Begehren, nebſt ſeiner Anſicht, der Bibliotheks⸗Commiſſion mitzutheilen, und Anfrage derſelben, mit zutächtlichem Antrage, bei Großherzogl. Miniſterium des Innern und der Juſtiz zu veranlaſſen. In dieſem Falle, ſowie auch, wenn eine von demſelben abgewieſene Perſon ſich deßhalb an das Großherzogl. Miniſterium wendet, und dieſes den Befehl zur Verabfolgung ertheilen ſollte, iſt der Bibliothekar aller Verbindlichkeit zum Schadenerſatze überhoben, und er hat auf dem Empfangſcheine die Miniſterial⸗Verfügung anzudeuten.
§. 39. Verſendungen an Auswärtige, ſowie Rückſendungen derſelben an die Bibliothek, geſchehen in allen Fällen auf der Auswärtigen Koſten.
§. 40. Aus der Bibliothek entliehene Werke weiter zu verleihen, iſt verboten, und verliert der dawider Handelnde ſein Recht, Bücher aus der Bibliothek zu leihen.
§. 41. Wer von dem Rechte, Bücher von der Bibliothek zu entleihen, Gebrauch machen will, hat über jedes einzelne für ſich beſtehende Werk einen beſonderen Zettel in der Größe eines Octavblattes auszuſtellen, welcher reinlich und deutlich geſchrieben, den hinlänglichen Titel des Buchs, Namen, Stand und Wohnung des Empfängers und das Datum des Empfanges enthält.
§. 43. Der geſetzliche Termin der Gültigkeit jedes Scheines und zur Rückgabe der Bücher iſt für Pro⸗ feſſoren und ihnen gleichzuachtende Perſonen drei Monate, für Studirende und ihnen gleichzuachtende Perſonen vier Wochen nach dem Tage der Ausſtellung des Scheins. Ueber eine längere Friſt muß Jeder ſich mit dem erſten Bibliothekar beſonders einigen, und dann den Termin auf dem Zettel bemerken. Doch gilt hier allemal ſtillſchweigend die Bedingung, daß, wenn während dieſer verlängerten Friſt ein anderer Berechtigter ein ſo geliehenes Werk auf kürzere Zeit bedarf, es für dieſen abgefordert und hernach dem erſten Leiher auf die übrige Zeit zurückgeſtellt wird. Die Profeſſoren der Univerſität haben überdieß das Vorrecht, daß, wenn ſie ein Buch ver⸗ langen, welches ſchon an einen andern ausgeliehen iſt, dieſer daſſelbe ſogleich nach Ablauf der erſten Friſt zum Gebrauche für jene zurückgeben und ihnen nachſtehen muß, ſodann auch, daß ihnen, wenn ſie zu gleicher Zeit mit einem anderen das nämliche Buch verlangen, dieſer nachſteht.
§. 45. Andere als die im§. 36 verzeichneten Perſonen können Bücher von der Bibliothek nur geliehen erhalten mittelſt einer Special⸗Caution eines ſelbſt zum Leihen Berechtigten, indem nämlich dieſer dem von dem Empfänger ſelbſt ganz nach der Vorſchrift des§. 41 ausgeſtellten Zettel das Wort cavet oder verbürgt, mit ſeinem Namen, Stand und Wohnort, beifügt. Für Studenten der Univerſität muß ſich auf dieſe Art immer ein Lehrer der Univerſität oder Univerſitäts⸗Beamter verbürgen. Kein Bibliotheks⸗Beamter darf einen Bürgſchein für Studenten ausſtellen.
Wenn Jemand Bücher verlangt, der als unordentlich bekannt iſt, oder ſich wiederholt Unordnungen bei früher geliehenen Büchern hat zu Schulden kommen laſſen, ſo iſt ihm das Verlangte ohne Weiteres zu verweigern.
§. 46. Für die auf Special⸗Caution entliehenen Bücher haftet zwar zunächſt der Empfänger in subsidium aber hält ſich die Bibliothek an den Bürgen vollkommen ſo, als hätte er ſelbſt die Bücher empfangen. †
§. 47. Wörterbücher, Gloſſarien, auf der Bibliothek ſelbſt nöthige Nachſchlag⸗ und Handbücher werden gar nicht ausgeliehen. Kupferwerfe, einzelne Theile voluminöſer Werke, z. B. der Commentarien gelehrter Geſellſchaften,


