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ſie beſuchen, vorzulegen. Dieſe bemerken darauf die betreffenden Vorleſungen zugleich mit Unterſchrift des Datums und des Namens, worauf der Schein ſofort an den Quäſtor abgegeben wird.
Stundungs⸗Zeugniſſe, welche ganz neu ausgeſtellt ſind, oder ſolche, deren Inhaber erſt nach der geſetz⸗ lichen Immatrikulations-Friſt hier angekommen ſind, werden durch einen Unterpedellen, der dafür 3 Kreuzer erhält, inſinuirt.
14) Werden die im vorigen Paragraph vorgeſchriebenen Friſten nicht eingehalten, ſo verliert das Stundungs⸗Zeugniß ſeine Geltung.
15) Da alle ſtändigen Zuhörer das feſtgeſetzte Honorar zu entrichten haben, wenn ſie nicht durch das aka⸗ demiſche Disciplinargericht von der alsbaldigen Zahlung befreit worden ſind, und ſich hierüber durch ein Zeugniß ausweiſen können, ſo iſt es, ohne die Vorlage eines ſolchen Stundungs⸗Zeugniſſes, den akademiſchen Do⸗ centen, wenn ſie darum angegangen werden, durchaus nicht geſtattet, das Honorar ganz oder theilweiſe zu erlaſſen.
16) Aber auch die Ertheilung eines Zeugniſſes bewirkt keine gänzliche Befreiung von der Verbindlichkeit zur Entrichtung des Honorars, ſondern nur ein Recht auf die Stundung des ganzen Betrags oder ſeiner Hälfte.
17) Bei dem Abgange von der Univerſität muß der Studirende, der die Stundung des Honorars genoſſen hat, einen von dem Großherzogl. Univerſitätsrichter aufgenommenen und in deſſen Akten regiſtrirt werdenden Revers vollziehen, in welchem er ſeine einzelnen Schuldigkeiten namentlich als liquid anerkennt und ſich ver⸗ pflichtet, ſobald er in zahlbaren Stand oder zu einer Verſorgung gelangt, Zahlung zu leiſten oder geſchehen zu laſſen, daß ſie, auf Antrag des Betheiligten, mittelſt Requiſition von Seiten des Großherzoglichen Univerſitäts⸗ richters an die betreffende Gerichtsbehörde, nach den Grundſätzen eines rechtskräftigen Erkenntniſſes, executoriſch von ihm beigetrieben werde.
18) Die Söhne von Profeſſoren ſind von der Verbindlichkeit zur Entrichtung des Honorars gärzlich befreit.
III. Auszug aus der Verordnung für die Bibliothek der Großherzogl. Ludewigs⸗ Univerſität vom 8. November 1837.
§. 1. Die Univerſitäts⸗Bibliothek beſteht aus der ſeitherigen Univerſitäts⸗Bibliothek, der Bibliothek für das philologiſche Seminar und der Senkenbergiſchen Univerſitäts⸗Bibliothek.
§. 2. Die obere Aufſicht über die Univerſitäts⸗Bibliothek verbleibt auch in ihrem jetzigen Umfange der Landes⸗Univerſität ſelbſt. Dieſe übt aber jene Aufſicht nach Verſchiedenheit der Gegenſtände, theils durch den Senat, theils durch eine eigene akademiſche Bibliotheks⸗Commiſſion und theils durch die akademiſche Admini⸗ ſtrations⸗Commiſſion aus.
§. 6. Der erſte Bibliothekar führt die Oberaufſicht über die ganze Bibliothek und die dabei angeſtellten Perſonen, ingleichen über das geſammte Lokal. Er hat darüber zu wachen, daß die für die Bibliothek getroffenen Anordnungen, ſoweit ſie von dem ihm untergeordneten Perſonal, oder überhaupt unter ſeiner Aufſicht und Mit⸗ wirkung in Vollzug zu ſetzen ſind, genau befolgt werden.
§. 31. Die Bibliothek iſt täglich von 10—12 Uhr dem Publikum offen.
§. 33. Da das Leſen auf der Bibliothek nur literariſche Benutzung der vorhandenen Werke zum Zwecke haben kann, ſo werden Romane, Schauſpiele und ähnliche Leſebücher, wofern nicht ein literariſcher Zweck beſon⸗ ders dabei nachgewieſen wird, zum Leſen nicht verabfolgt. Die Bibliothek ſoll nicht als eine gewöhnliche Leih⸗ und Leſebibliothek gebraucht werden.
§. 34. Wer auf der Bibliothek Bücher zum Leſen, Nachſchlagen oder zum Excerpiren mit Bleiſtift benutzen will, macht zuvörderſt dem im Leſezimmer anweſenden Bibliotheks⸗Beamten Anzeige von ſeinem Namen und Stande; die verlangten Bücher bezeichnet er dann auf einem mit ſeiner Unterſchrift und der Angabe ſeiner Wohnung verſehenen Zettel, worauf ihm die Bücher, wenn ſie vorhanden ſind, in das Leſezimmer gebracht werden. Beim Weggehen werden die Bücher gegen die Zettel regelmäßig ausgeliefert. Ein zurückgebliebener Zettel begründet die Vermuthung, daß die Bücher nicht regelmäßig zurückgeliefert wurden, und in Folge deſſen den Regreß gegen den Ausſteller.


