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Ausgenommen hiervon ſind diejenigen Vorleſungen, womit Excurſionen, anzuſtellende Experimente und andere beſondere Bemühungen und Beſchäftigungen für die Lehrer verbunden ſind, ſowie auch ſolche, wobei prak⸗ tiſche Arbeiten verbeſſert werden ꝛc. ac., bei welchen, falls der Lehrer mit den Zuhörern nicht auf Mehreres übereinkommt, wenigſtens das Doppelte der vorſtehenden Taxe zu bezahlen iſt.
Derjenige Zuhörer, welcher eine Vorleſung bei demſelben Lehrer zum zweitenmale hört, iſt nur das halbe Honorar zu entrichten verbunden.
4) Das Honorar für akademiſchen Unterricht iſt ohne Ausnahme an den akademiſchen Quäſtor zu entrichten. Die Zahlungen erfolgen in gangbaren Münzſorten, nach dem Werthe, den ſie in öffentlichen Kaſſen des Inlandes haben; jedoch ſind Münzſorten unter 12 Kreuzer ausgeſchloſſen.
Stückzahlungen auf das Honorar für eine Vorleſung anzunehmen, iſt der Quäſtor nicht verpflichtet, wohl aber muß er das Honorar für eine Vorleſung annehmen, wenn auch der Zahlende noch für andere Vorleſungen zu bezahlen hat. Auf welche von mehreren Vorleſungen, in dieſem Falle, die Zahlung geleiſtet werde, dies beſtimmt die Erklärung des Zahlenden.
3) Die Quäſtur iſt in den erſten drei Wochen jedes Semeſters täglich, mit Ausnahme des Sonntags, geöffnet. Die Stunden beſtimmt ein in jedem Halb-⸗Jahre zu erneuernder Anſchlag am ſchwarzen Brette. Nach Ablauf der drei Wochen iſt die Quäſtur nur zwei⸗ bis dreimal die Woche, in durch Anſchlag zu beſtimmenden Stunden offen.
6) Alle Honorarzahlungen ſind innerhalb der erſten 14 Tage des Semeſters zu ent richten. Nach Ablauf dieſer Friſt erfolgt, wenn das Honorar nicht entrichtet iſt, die Mahnung, für welche jedesmal 12 kr. zu entrichten ſind. Nach fruchtloſem Ablaufe weiterer 8 Tage, vom Tage nach der Inſinuation gerechnet, werden die Säumigen an das Univerſitätsgericht abgegeben. Kann dieſes die Zahlung binnen 6 Wochen nicht erwirken, ſo folgt, in Folge Höchſter Verfügung vom 27. September 1836, die Relegation.
7) Studirende, welche, aus gegründeten Urſachen, erſt ſpäter als 14 Tage nach dem Beginn des Seme⸗ ſters an den Vorleſungen Theil nehmen, müſſen das Honorar ſogleich nach der Anmeldung beim Docenten entrichten. Geſchieht dieſes nicht, ſo laufen ſie Gefahr, ſich der Unannehmlichkeit einer ſofortigen Mahnung ausgeſetzt zu ſehen. d
8) Vor Entrichtung des Honorars hat der Zahlende auf der Quäſtur, in die ihm vorzulegenden Liſten der Zuhörer, ſeinen Namen für jede Vorleſung beſonders, einzutragen.
9) Ueber das gezahlte Honorar erhält der Zahlende vom Quäſtor eine Quittung, in welcher ſowohl die ganze bezahlte Summe, als der Betrag des Honorars für jede einzelne Vorleſung enthalten iſt.
10) Wer ganze oder halbe Stundung des Honorars wünſcht, hat in den erſten 14 Tagen des Semeſters bei dem akademiſchen Disciplinargericht ſchriftlich darum nachzuſuchen und dabei dieſelben Legitimationen, wie bei den Geſuchen um Stipendien, vorzulegen(ſ. S. 25. I. 1 u. 2). Bedürftigkeit, Sittlichkeit und Fleiß ſind die Grundbedingungen bei Ertheilung eines Stundungsſcheins.
11) Ein Stundungsſchein iſt immer nur auf die Dauer eines Semeſters gültig. Wird Erneuerung gewünſcht, ſo müſſen die Inhaber deſſelben, beim Schluſſe des Semeſters, auf dem Univerſitäts⸗Sekretariate folgendes, auf einen halben Bogen zu ſchreibende, Geſuch offen einreichen.
Unterzeichneter bittet um Erneuerung ſeines Stundungsſcheines für das nächſte Semeſter. Gießen, den Name.
Iſt dies geſchehen, und liegt kein Grund zur Entziehung vor, ſo erhält der Bewerber bei der Immatriku⸗ lation einen erneuerten Stundungsſchein.
12) Entziehung der Stundung findet Statt, wenn der Inhaber eines Stundungs⸗Zeugniſſes durch Unfleiß oder anderes disciplinarwidriges Betragen, oder durch einen Aufwand, durch welchen das beigebrachte Armuths⸗ zeugniß compromittirt wird, ſich der Wohlthat der Stundung unwürdig erweiſet.
Auch fällt ſie weg, wenn die Vermögensumſtände des Befreiten weſentlich ſich verbeſſern.
13) Innerhalb der erſten 8 Tage nach Empfang der Stundungsſcheine, welche von denjenigen, die um bloße Erneuerung eingekommen ſind, noch innerhalb der Immatrikulations⸗Woche auf dem Sekretariate abgeholt werden müſſen, haben die Inhaber dieſelben den akademiſchen Docenten, deren Vorleſungen
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