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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / [Ludwig, Großherzogliches akademisches Disciplinargericht, Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dalwigk]
Entstehung
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3) Haben die Eltern des Bittſtellers Immobiliarver⸗ mögen, und wie viel iſt daſſelbe werth?(Der Werth iſt möglichſt genau zu ermitteln, eine blos beiläufige Angabe des Werthes genügt nicht, etwa darauf haftende Schulden ſind anzugeben.)

4) Wie viel beträgt das Capitalvermögen oder das ſonſtige rentbare Vermögen der Eltern?

5) Beziehen die Eltern eine Beſoldung oder Penſion und in welchem Betrage?

6) Betreiben die Eltern ein Gewerbe und in welchem Umfang?

7) In welchem Betrag können die Eltern den Bitt⸗ ſteller aus ihrem Vermögen oder Gewerbe unter⸗ ſtützen?

8) Hat der Bittſteller eigenes Vermögen oder ſonſti⸗ ges Einkommen und wie viel beträgt es?

9) Bezieht der Bittſteller eine öffentliche oder Privat⸗ unterſtützung und in welchem Betrage, oder hat er eine ſolche zu erwarten?

den ten 18

Der Großberzogliche Bürgermeiſter:

(Siegel.)

3) Alle Bittſchriften um Stipendien, welche nicht dieſen Vorſchriften gemäß eingerichtet und nicht in der beſtimmten Friſt eingereicht worden ſind, ſollen nicht weiter berückſichtigt werden.

4) Alle vom Staate ausgehenden Stipendien, Freitiſche, Benefizien und andere Vergünſtigungen während der Dauer des akademiſchen Studiums können(nach dem§. 36 der Verordnung vom 1. October 1832, Regie⸗ rungsblatt Nr. 87) nur denjenigen zu Theil werden, welche in ihren Zeugniſſen den erſten oder zweiten Auszeichnungsgrad erhalten haben, ſo jedoch, daß der erſte, ſo lange der Studirende ſich auf eine deſſen wür⸗ dige Weiſe bewährt, vorzugsweiſe zur Perception derſelben berechtigt.

II. Von dem Anmelden zum Beſuche der Vorleſungen, vom Bezahlen des Honorars und der Stundung deſſelben.

1) Jeder Studirende hat ſich zu den akademiſchen Vorträgen, an welchen er Theil nehmen will, gleich im Anfange des Semeſters bei den betreffenden Docenten perſönlich zu melden, ſeinen Namen in die ihm vorzule⸗ gende Liſte einzutragen und eine Nummer über den Platz im Auditorium zu empfangen. Die ſo erhaltenen Plätze dürfen ohne Genehmigung des Docenten nicht geändert werden, widrigenfalls die Betreffenden ſich ſelbſt etwaige Nachtheile bei Ausſtellung der Zeugniſſe beizumeſſen haben.

2) Ohne beſondere Erlaubniß des Docenten iſt nur ein dreimaliges Hospitiren geſtattet. Ein mehrmaliges Erſcheinen gilt als erklärte Theilnahme an den Vorleſungen, ohne jedoch von der perſönlichen Anmeldung zu ent⸗ binden, welche letztere ohne weiteres zur Zahlung des Honorars verpflichtet.

3) In Hinſicht des für die Vorleſungen zu entrichtenden Honorars iſt beſtimmt, daß zwei oder drei Stun⸗ den wöchentlich mit 6 Gulden vier, fünf oder ſechs Stunden wöchentlich mit 9 Gulden ſieben, acht oder neun Stunden wöchentlich mit 12 Gulden zwölf oder mehrere Stunden wöchentlich mit 20 Gulden honorirt werden ſollen.