23
Artikel 150. Von Erlaſſung dieſes Befehles an den Schuldner an, tritt das gewöhnliche Verfahren in der Executions⸗ inſtanz ein. Der Schuldner kann daher nur noch mit ſolchen Einreden gehört werden; welche, nach den beſtehenden Geſetzen, in der Executionsinſtanz zuläſſig ſind, es wäre denn, daß er: 1) gegen den ergangenen Befehl Reſtitution erwirkte, oder 2) daß er die Forderungen bei dem Univerſitätsrichter deponirte, oder für die Bezahlung derſelben hinreichende Sicherheit durch Bürgſchaft oder Pfänder leiſtete.
Artikel 1514.
Will der Fordernde in dem Falle, in welchem er wegen Geltendmachung einer geſetzlichen Schuld zur Ein⸗ leitung des gewöhnlichen Klagverfahrens verwieſen worden iſt, von dieſer Verweiſung Gebrauch machen; ſo hat er nunmehr bei dem Univerſitätsrichter eine förmliche Klage zu erheben, und es wird hierüber nach den allge⸗ meinen Grundſätzen verhandelt und entſchieden.
Artikel 152.
Sollte ſich ein Gläubiger im Laufe des Mahn-, oder des Klag-, oder des Executiv⸗Verfahrens veranlaßt finden, dem Schuldner eine Zahlungsfriſt zu geſtatten; ſo kann dieß, bei Vermeidung des Verluſtes des geſetz⸗ lichen Vorzugs der Forderung, nur mit Einwilligung des Univerſitätsrichters geſchehen, und es hat derſelbe darüber ein Protokoll aufzunehmen.
Artikel 153.
Zur Geltendmachung der geſetzlichen Schuldforderungen ſind gegen Studirende die allgemein zuläſſigen Exe⸗ cutionsmittel, nach den deßhalb beſtehenden allgemeinen Grundſätzen, namentlich auch Realarreſte überhaupt und Perſonalarreſte gegen Ausländer, anwendbar.
Die allgemeinen Gerichtsbehörden ſind verbunden, den deßfallſigen Requiſitionen des Univerſitätsrichters zu entſprechen.
Was die Pfändung betrifft, ſo wird insbeſondere beſtimmt, daß die gewöhnlichen Kleidungsſtücke eines Studirenden, ſowie deſſen zu ſeinem Studium gehörenden Bücher, nicht gepfändet werden können.
Artikel 154.
Kann durch die gewöhnlichen Executionsmittel die Befriedigung eines Gläubigers nicht erzielt werden, ſo hat der Gläubiger die beſondere Befugniß, zu verlangen, daß die Univerſitätszeugniſſe, das Doctordiplom und der über die Prüfung zu erſtattende Bericht von den einſchlägigen Behörden ſo lange zurückbehalten werden, bis die an den auftretenden Gläubiger zu entrichtende geſetzliche Schuld gänzlich bezahlt, und darüber, daß dieſes geſchehen, eine genügende Beſcheinigung beigebracht worden iſt.
Die deßfallſigen Anträge ſind an den Univerſitätsrichter zu ſtellen, der alsdann die geeigneten Eröffnungen an die betreffenden Behörden zu machen hat.
Artikel 155.
Kann auch durch dieſes Executionsmittel die Befriedigung der Gläubiger hinſichtlich ihrer geſetzlichen For⸗ derungen nicht erzielt werden, ſo ſoll, auf Antrag der Gläubiger, der Schuldner öffentlich am ſchwarzen Brette und in Blättern nochmals zur Zahlung der von ihm contrahirten geſetzlichen Schulden vom Univerſitätsrichter, unter Anberaumung einer Friſt von ſechs Wochen und unter Androhung der Relegation, aufgefordert und, nach fruchtloſem Ablaufe der Friſt, auf weiteren Antrag der Gläubiger, die Relegation des Schuldners ausgeſprochen und dieſelbe ſowohl auf die gewöhnliche Weiſe, als auch durch öffentliche Blätter, bekannt gemacht werden.
Artikel 156. 1
Es iſt dieſen, die geſetzlichen Schulden der Studirenden betreffenden Verfügungen nicht der Sinn beizu⸗ legen, als ob dieſelben ungeahndet, und ohne alle Verbindlichkeit zur Wiederbezahlung, nicht geſetzliche Schulden machen dürften. Auf Schulden, die nach dem Begriffe, den dieſe Disciplinargeſetze darüber aufgeſtellt haben, nicht als geſetzliche angeſehen werden ſollen, kann nur im Allgemeinen bei dem Univerſitätsrichter nicht förmlich


