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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / [Ludwig, Großherzogliches akademisches Disciplinargericht, Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dalwigk]
Entstehung
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geklagt werden. Dagegen aber iſt des Schuldners bei einem andern Gerichte klagbare Verbindlichkeit nicht aufgehoben.

Sollte auch aus einer eingebrachten Klage hervorgehen, daß der Schuldner durch Argliſt und Betrug, um den Gläubiger zu hintergehen, Schulden contrahirt habe, ſo ſoll er nicht blos als böslicher Schuldner beſtraft, ſondern nach Umſtänden von der Univerſität verwieſen werden.

dUUgemeine Beſtimmungen.

Artikel 157. Die gegenwärtigen Anordnungen treten mit dem 18. Mai l. J. in Wirkſamkeit. Artikel 158.

Nach den vorſtehenden Feſtſetzungen haben ſich ſowohl die Studirenden, die Univerſität und ihre Behörden, als auch die polizeilichen und anderen Behörden, inſofern ſie in vorkommenden Fällen einzugreifen und mitzuwirken angewieſen ſind, ſtreng zu achten.

Unſer Miniſterium des Innern und der Inſtiz iſt beauftragt, vorſtehende Anordnungen in Ausführung zu bringen, und darüber zu halten, daß ſie genau befolgt werden.

Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedruckten Staatsſiegels.

Darmſtadt, am 28. April 1835.

(1. 8) LuDWIG. du Thil.