Artikel 142. Allen und jeden Perſonen iſt es verboten, ohne Erlaubniß des Univerſitätsrichters irgend einige Pfänder von einem Studirenden zu nehmen und Geld darauf zu leihen, widrigenfalls der Pfandnehmer das Pfand nicht nur unentgeltlich herausgeben, ſondern auch mit einer namhaften Strafe belegt werden ſoll.
Beſonders ſoll es den Mäklern verboten ſein, ſich mit Pfändern von Studirenden zu befaſſen, ſolche von ihnen anzunehmen und anderwärts zu verſetzen, und werden die Contravenienten der einſchlägigen Behörde zur Beſtrafung angezeigt werden.
Kein Studirender ſoll auch einem andern Studirenden ſeine Effekten zum Verſatz oder Verkauf, um ihm dadurch Geld zu verſchaffen, geben, widrigenfalls ein ſolcher Pfandgeber gegen den Pfandnehmer keine Entſchädi⸗ gungsklage haben ſoll. Würde übrigens ein Studirender etwas dergeſtalt durch einen Andern verſetzen laſſen, daß der Gläubiger nicht wiſſen konnte, daß das Pfand einem Studirenden gehöre, ſo ſoll der in dieſem Falle ſich in gutem Glauben befindende Gläubiger zuvörderſt ſeinen Regreß an den Mäkler nehmen, dann aber, wenn dieſer inſolvent iſt, das Pfand bis zur Bezahlung des Pfandſchillings zu behalten befugt ſeyn.
Abſchuitt W. Vom rechtlichen Verfahren in Sachen der Civilgerichtsbarkeit über Studirende.
Artikel 143.
Das Verfahren iſt mündlich und protokollariſch.
Artikel 144.
Zu den Protokollen, Erkenntniſſen und Ausfertigungen wird kein Stempelpapier adhibirt, und es findet überhaupt kein Anſatz von Koſten, außer den herkömmlichen Vergütungen für die dabei vorkommenden Bemühungen der Pedellen, ſowie die etwa wirklich entſtehenden Koſten, welche von dem Fordernden immer vorgelegt werden müſſen, Statt.)
Artikel 145.
Bevor gegen einen Studirenden wegen der geſetzlichen Forderungen zu einer förmlichen Klage geſchritten wird,
ſoll immer das Mahnverfahren, wie es in den folgenden Artikeln vorgezeichnet iſt, verſucht werden.
Artikel 146. Der Fordernde hat den Univerſitätsrichter mündlich zu bitten, dem Schuldner einen Mahrnzettel, welcher
die Summe der geltend gemacht werdenden Forderung und den Rechtstitel, worauf ſolche beruht, enthält, inſinuiren zu laſſen.
Artikel 147.
Steht dem Geſuche des Fordernden keine unbezweifelte Incompetenz des angegangenen Richters entgegen; ſo verfügt der Univerſitätsrichter die Inſinuation des Mahnzettels, mit der beigeſetzten Aufforderung an den Schuldner, binnen eines beſtimmten Termines, entweder den Fordernden zu befriedigen, oder zu erklären, daß er rechtlichen Einwand vorbringen wolle, widrigenfalls im Wege der Hülfsvollſtreckung gegen ihn verfahren werden würde.
Artikel 148.
Erklärt der Schuldner im Termine, daß er rechtliche Einwendungen vorbringen wolle, und ſind dieſe Ein⸗ wendungen, die er dabei ſogleich vorzubringen hat, nicht von der Art, daß dieſelben ohne nur vorher den Gegner darüber zu hören, abgewieſen werden können; ſo iſt dieſes Verfahren beendigt, und der Fordernde muß von dem Univerſitätsrichter zur Einleitung des gewöhnlichen Klagverfahrens angewieſen werden.
Artikel 149.
Erklärt der Schuldner, daß er keinen rechtlichen Einwand zu machen gedenke, oder bleibt er in dem Termine, ohne genügende Entſchuldigungsgründe vorzubringen, aus; ſo wird demſelben, auf mündliches Anrufen des For⸗ dernden, von dem Univerſitätsrichter aufgegeben, binnen einer beſtimmten Friſt den Fordernden, bei Vermeidung der Pfändung oder jeder geeigneten Zwangsmaßregel, zu befriedigen.


