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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / [Ludwig, Großherzogliches akademisches Disciplinargericht, Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dalwigk]
Entstehung
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weitere Strafe, welche in einer Verlängerung der Dauer der Carcerſtrafe bis zu 3 Tagen beſtehen kann, trifft, und ſeine ſofortige gefängliche Einziehung angeordnet werden kann.

§. 4.

Denjenigen Studirenden, welche Vorleſungen hören, kann auf Nachſuchen von dem Univerſitäts⸗ richter geſtattet werden, die über 8 Tage dauernden Carcerſtrafen, inſofern nicht beſondere Gründe die alsbaldige Verbüßung derſelben räthlich machen, in den nächſten Ferien zu verbüßen.

§. 5.

Der Studirende, welcher eine Carcerſtrafe zu verbüßen hat, darf ſich ohne Erlaubniß des Univer⸗ ſitätsrichters, bei Vermeidung der in den Disciplinarſtatuten angedrohten Strafe, nicht über 3 Tage aus der Univerſitätsſtadt entfernen.

§. 6. Der im Carcer Verhaftete hat ſich ſeine Koſt, das Bettwerk, das Licht, ſowie das Holz zur Hei⸗ zung ſelbſt zu ſtellen.

Der Genuß geiſtiger Getränke iſt nur bis zu einem Schoppen Wein oder einer Flaſche Bier täglich geſtattet. 4

O. 7.

Beſuche werden in dem Carcer nicht geſtattet. In den Fällen, in welchen die Beſprechung eines Verhafteten mit einem Dritten erforderlich erſcheint, kann dieſelbe von dem Univerſitätsrichter in einem andern disponiblen Raum geſtattet werden.

§. 8.

Der Gebrauch des in den einzelnen Carcerräumen befindlichen, nach der Wohnung des Carcerdieners gehenden, Schellenzuges iſt auf wirklich dringende Fälle beſchränkt und es zieht der Mißbrauch, im In⸗ tereſſe der Verhafteten ſelbſt, Ahndung nach ſich.

§. 9.

Die Entweichung aus dem Carcer, der Verſuch und die Beihülfe hierzu wird ſtrenge, erſtere immer mit der Entziehung des academiſchen Bürgerrechts beſtraft, vorbehältlich der auf Antrag der Gläubiger, rückſichtlich eines aus der Schuld⸗Haft Entwichenen zu ergreifenden weiteren Maßregeln.

§. 10.

Außerdem iſt den im Carcer Verhafteten, ſowie überhaupt allen Studirenden alles dasjenige unter⸗ ſagt, was dem Zwecke der Haft zuwiderläuft, was Störung in dem öffentlichen Gebäude, in welchem ſich die Carcerräume befinden, veranlaßt und was den darin zu beobachtenden Anſtand verletzt, ſowie wodurch die Carcerräume, deren einzelnen Theile, oder die darin befindlichen Mobilien beſchädigt wer⸗ den. Im letzteren Falle tritt zugleich die Verbindlichkeit zur Tragung der Koſten der Herſtellung ein.

Den Studirenden iſt namentlich das Sprechen, Rufen und überhaußt jede Unterhal⸗ tung aus einem Carcerraum in einen andern und nach auſſen hin, ſowie auch von auſſen nach den Carcerräumen hin, verboten.

§. 11.

Für die Aufrechthaltung der in dieſer Carcerordnung enthaltenen Vorſchriften ſind die Univerſitäts⸗ Pedellen und der Carcerdiener beſonders verpflichtet und verantwortlich.