Carcer⸗Ordnung.
Unter Aufhebung der am 14. Mai 1836 ertheilten Inſtruction über die Einrichtung und Ver⸗ büßung der Carcerſtrafen wird hierdurch Folgendes angeordnet:
.§. 1.
Der Univerſitäts⸗Carcer iſt ausſchließlich für Studirende beſtimmt und zwar a) zum Unterſuchungsarreſt in Disciplinar⸗Unterſuchungen, b) zur Verbüßung der von den academiſchen Disciplinarbehörden ausgeſprochenen Carcerſtrafen und der von den allgemeinen Gerichten erkannten Gefängnißſtrafen, ſowie c) zur Vollſtreckung der von dem Univerſttätsrichter in Schuldſachen gegen Studirende erkannten Perſonal⸗Haft.
Auch diejenigen Studirenden, gegen welche die allgemeinen Gerichte Perſonalarreſt erkannt haben, können auf Erſuchen der letzteren in den Carcer aufgenommen werden.
In allen dieſen Beziehungen bildet die Einzelhaft die Regel.
Bei Verbüßung von Strafen, welche die academiſchen Disciplinarbehörden ausgeſprochen haben, kann von dem Univerſitätsrichter bei vorliegenden beſonderen Umſtänden eine Unterbrechung zu einem beſtimmten Zweck geſtattet werden. Die Nichteinhaltung der dabei vorgeſchriebenen Bedingungen zieht geeignete Strafe nach ſich..
Bei Verbüßung einer von der allgemeinen Gerichtsbehörde erkannten Gefängnißſtrafe hat die er⸗ kennende Gerichtsbehörde über die Zuläſſigkeit von Unterbrechungen zu verfügen.
§. 2.
Die Carcergebühren, welche bei jeder Art von Strafarreſt, dem Schuldarreſt und dem Unter— ſuchungsarreſt, bei dem letzteren jedoch nur dann, wenn ein hierzu verurtheilendes Erkenntniß erfolgt, zu bezahlen ſind, betragen täglich 15 Kreuzer und ſind in der Regel vor Entlaſſung aus der Haft an den mit deren Erhebung beauftragten Carcerdiener zu entrichten, welcher ſie an die Univerſitätscaſſe abzuliefern hat.
Wenn die Entlaſſung aus der Haft aus beſonderen Gründen vor Bezahlung der Carcergebühren geſtattet wird, ſo ſind dieſelben, ohne daß es deshalb einer beſonderen Verfügung bedarf, binnen 8 Tagen zu bezahlen, widrigenfalls die Pfändung oder ſonſt geeignete Executionsmaßregeln, namentlich Rückhaltung des Abgangszeugniſſes und des Prüfungsberichts, verfügt werden.
§. 3.
Der Studirende, gegen welchen eine Careerſtrafe ausgeſprochen worden iſt, hat ſich, wenn aus beſonderen Gründen nicht eine frühere oder ſpätere Zeit feſtgeſetzt wird, längſtens binnen 24 Stunden nach Eröffnung des Straferkenntniſſes zur Verbüßung der Strafe zu ſiſtiren, widrigenfalls ihn eine


