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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / [Ludwig, Großherzogliches akademisches Disciplinargericht, Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dalwigk]
Entstehung
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§. 12.

Die Zuwiderhandlungen gegen die in dieſer Carcerordnung enthaltenen Vorſchriften werden nach vorausgegangener ſummariſcher Vernehmung der betreffenden Perſonen je nach den Umſtänden mit Ver⸗ weiſen oder Carcerarreſt, und in den Fällen, in welchen dies ausdrücklich beſtimmt iſt, ſowie bei beſonders erſchwerenden Umſtänden, mit der Entfernung von der Univerſität mittelſt ihrer verſchiedenen Arten beſtraft.

Derjenige Verhaftete, welcher eine ſolche Zuwiderhandlung ſich hat zu Schulden kommen laſſen, kann, bevor darüber entſchieden iſt, nicht aus dem Carcer entlaſſen werden.

Diejenigen Vergehen, welche durch allgemeine Geſetze und Verordnungen bedroht ſind, unterliegen

zugleich der Cognition der allgemeinen Gerichtsbehörde. §. 13.

Die Zuwiderhandlungen gegen dieſe Carcerordnung werden von dem Großherzoglichen Univerſitäts⸗ Richter unterſucht und von ihm oder dem Großherzoglichen Disciplinar⸗Gericht nach den in den Dis⸗ ciplinar⸗Geſetzen enthaltenen Competenzbeſtimmungen beſtraft.

Darmſtadt, den 23. October 1856.

Großherzogliches Miniſterium des Innern. v. Dalwigk.

Zimmermann.