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Kann dieſes die Zahlung binnen 6 Wochen nicht erwirken, ſo folgt, in Folge Höchſter Verfügung vom 27. September 1836, die Relegation.
7) Studirende, welche, aus gegründeten Urſachen, erſt ſpäter als 14 Tage nach dem Beginn des Semeſters an den Vorleſungen Theil nehmen, müſſen das Honorar ſogleich nach der Anmeldung beim Docenten entrichten. Geſchieht dieſes nicht, ſo laufen ſie Gefahr, ſich der Unannehmlichkeit einer ſofor⸗ tigen Mahnung ausgeſetzt zu ſehen.
8) Vor Entrichtuug des Honorars hat der Zahlende auf der Quäſtur, in die ihm vorzulegenden Liſten der Zuhörer, ſeinen Namen, für jede Vorleſung beſonders, einzutragen.
9) Ueber das gezahlte Honorar erhält der Zahlende vom Quäſtor eine Quittung, in welcher ſo⸗ wohl die ganze bezahlte Summe, als der Betrag des Honorars für jede einzelne Vorleſung enthalten iſt.
10) Wer ganze oder halbe Stundung des Honorars wünſcht, hat in den erſten 14 Tagen des Semeſters bei dem akademiſchen Disciplinargericht ſchriftlich darum nachzuſuchen und dabei dieſelben Le⸗ gitimationen, wie bei den Geſuchen um Stipendien, vorzulegen(ſ. S. 33. I. 1 u. 2). Bedürftigkeit, Sittlichkeit und Fleiß ſind die Grundbedingungen bei Ertheilung eines Stundungsſcheines.
11) Ein Stundungsſchein iſt immer nur auf die Dauer eines Semeſters gültig. Wird Erneuerung gewünſcht, ſo müſſen die Inhaber deſſelben, beim Schluſſe des Semeſters, auf dem Univerſitäts⸗Sekre⸗ tariate folgendes, auf einen halben Bogen zu ſchreibende, Geſuch offen einreichen.
Unterzeichneter bittet um Erneuerung ſeines Stundungsſcheines für das nächſte Semeſter. Gießen den Name.
Iſt dies geſchehen und liegt kein Grund zur Entziehung vor, ſo erhält der Bewerber bei der Im⸗ matrikulation einen erneuerten Stundungsſchein.
12) Entziehung der Stundung findet Statt, wenn der Inhaber eines Stundungs⸗Zeugniſſes durch Unfleiß oder anderes disciplinarwidriges Betragen, oder durch einen Aufwand, durch welchen das bei⸗ gebrachte Armuthszeugniß compromittirt wird, ſich der Wohlthat der Stundung unwürdig erweiſet.
Auch fällt ſie weg, wenn die Vermögensumſtände des Befreiten weſentlich ſich verbeſſern.
13) Innerhalb der erſten 8 Tage nach Empfang der Stundungsſcheine, welche von denjenigen, die um bloße Erneuerung eingekommen ſind, noch innerhalb der Immatrikulations⸗Woche auf dem Se⸗ kretariate abgeholt werden müſſen, haben die Inhaber dieſelben den akademiſchen Docen⸗ ten, deren Vorleſungen ſie beſuchen, vorzulegen. Dieſe bemerken darauf die betreffenden Vorleſungen zugleich mit Unterſchrift des Datums und des Namens, worauf der Schein ſofort an den Quäſtor abgegeben wird.
Stundungs⸗Zeugniſſe, welche ganz neu ausgeſelt ſind, oder ſolche, deren Inhaber erſt nach der geſetzlichen Immatrikulations⸗Friſt hier angekommen ſind, werden dürch einen Unterpedellen, der dafür 3 Kreuzer erhält, inſinuirt.
14) Werden die im vorigen Paragraph vorgeſchriebenen Friſten nicht einge⸗ halten, ſo verliert das Stundungs⸗Zeugniß ſeine Geltung.


