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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / [Ludwig, Großherzogliches akademisches Disciplinargericht, Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dalwigk]
Entstehung
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15) Da alle ſtändigen Zuhörer das feſtgeſetzte Honorar zu entrichten haben, wenn ſie nicht durch das akademiſche Disciplinargericht von der alsbaldigen Zahlung befreit worden ſind, und ſich hierüber durch ein Zeugniß ausweiſen können; ſo iſt es, ohne die Vorlage eines ſolchen Stundungs⸗Zeugniſſes, den akademiſchen Docenten, wenn ſie darum angegangen werden, durchaus nicht geſtattet, das Honorar ganz oder theilweiſe zu erlaſſen.

16) Aber auch die Ertheilung eines Zeugniſſes bewirkt keine gänzliche Befreiung von der Ver⸗ bindlichkeit zur Entrichtung des Honorars, ſondern nur ein Recht auf die Stundung des ganzen Be⸗ trags oder ſeiner Hälfte.

17) Bei dem Abgange von der Univerſität muß der Studirende, der die Stundung des Honorars genoſſen hat, einen von dem Großherzogl. Univerſitätsrichter aufgenommenen und in deſſen Akten regi⸗ ſtrirt werdenden Revers vollziehen, in welchem er ſeine einzelnen Schuldigkeiten namentlich als liquid anerkennt und ſich verpflichtet, ſobald er in zahlbaren Stand oder zu einer Verſorgung gelangt, Zah⸗ lung zu leiſten oder geſchehen zu laſſen, daß ſie, auf Antrag des Betheiligten, mittelſt Requiſition von Seiten des Großherzogl. Univerſitätsrichters an die betreffende Gerichtsbehörde, nach den Grundſätzen eines rechtskräftigen Erkenntniſſes, executoriſch von ihm beigetrieben werde.

18) Die Söhne der Profeſſoren ſind von der Verbindlichkeit zur Entrichtung des Honorars gänz⸗ lich befreit.

III. Auszug aus der Verordnung für die Bibliothek der Großherzogl. Ludewigs⸗Univerſität vom 8. November 1837.

§. 1. Die Univerſitäts⸗Bibliothek beſteht aus der ſeitherigen Univerſitäts⸗Bibliothek, der Biblio⸗ thek für das philologiſche Seminar und der Senkenbergiſchen Univerſitäts⸗Bibliothek.

§. 2. Die obere Aufſicht über die Univerſitäts⸗Bibliothek verbleibt auch in ihrem jetzigen Umfange der Landes⸗Univerſität ſelbſt. Dieſe übt aber jene Aufſicht nach Verſchiedenheit der Gegenſtände, theils durch den Senat, theils durch eine eigene akademiſche Bibliotheks⸗Commiſſion und theils durch die aka⸗ demiſche Adminiſtrations⸗Commiſſion aus.

§. 6. Der erſte Bibliothekar führt die Oberaufſicht über die ganze Bibliothek und die dabei an⸗ geſtellten Perſonen, ingleichen über das geſammte Lokal. Er hat darüber zu wachen, daß die für die Bibliothek getroffenen Anordnungen, ſoweit ſie von dem ihm untergeordneten Perſonal, oder überhaupt unter ſeiner Aufſicht und Mitwirkung in Vollzug zu ſetzen ſind, genau befolgt werden.

§. 31. Die Bibliothek iſt täglich von 10 12 Uhr dem Publikum offen.

§. 33. Da das Leſen auf der Bibliothek nur literäriſche Benutzung der vorhandenen Werke zum Zwecke haben kann, ſo werden Romane, Schauſpiele und ähnliche Leſebücher, wofern nicht ein literäri⸗ ſcher Zweck beſonders dabei nachgewieſen wird, zum Leſen nicht verabfolgt. Die Bibliothek ſoll nicht als eine gewöhnliche Leih⸗ und Leſebibliothek gebraucht werden.

§. 34. Wer auf der Bibliothek Bücher zum Leſen, Nachſchlagen oder zum Excerpiren mit Blei⸗