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II Von dem Anmelden zum Beſuche der Vorleſungen, vom Bezahlen des Honorars und der Stundung deſſelben.
1) Jeder Studirende hat ſich zu den akademiſchen Vorträgen, an welchen er Theil nehmen will, gleich im Anfange des Semeſters bei den betreffenden Docenten perſönlich zu melden, ſeinen Namen in die ihm vorzulegende Liſte einzutragen und eine Nummer über den Platz im Auditorium zu empfangen. Die ſo erhaltenen Plätze dürfen, ohne Genehmigung des Docenten, nicht geändert werden, widrigenfalls die Betreffenden ſich ſelbſt etwaige Nachtheile bei Ausſtellung der Zeugniſſe beizumeſſen haben.
2) Ohne beſondere Erlaubniß des Docenten iſt nur ein dreimaliges Hospitiren geſtattet. Ein mehrmaliges Erſcheinen gilt als erklärte Theilnahme an den Vorleſungen, ohne jedoch von der perſön⸗ lichen Anmeldung zu entbinden, welche letztere ohne weiteres zur Zahlung des Honorars verpflichtet.
3) In Hinſicht des für die Vorleſungen zu entrichtenden Honorars iſt beſtimmt, daß zwei oder drei Stunden wöchentlich mit 6 Gulden— vier, fünf oder ſechs Stunden wöchentlich mit 9 Gulden— ſieben, acht oder neun Stunden wöchentlich mit 12 Gulden— zwölf oder mehrere Stunden wöchent⸗ lich mit 20 Gulden honorirt werden ſollen.
Ausgenommen hiervon ſind diejenigen Vorleſungen, womit Excurſionen, anzuſtellende Experimente und andere beſondere Bemühungen und Beſchäftigungen für den Lehrer verbunden ſind, ſowie auch ſolche, wobei praktiſche Arbeiten verbeſſert werden ꝛc. ꝛc., bei welchen, falls der Lehrer mit den Zuhöhern nicht auf Mehreres übereinkommt, wenigſtens das Doppelte der vorſtehenden Taxe zu bezahlen iſt.
Derjenige Zuhörer, welcher eine Vorleſung bei demſelben Lehrer zum zweitenmal hört, iſt nur das halbe Honorar zu entrichten verbunden.
4) Das Honorar für akademiſchen Unterricht iſt ohne Ausnahme an den akademiſchen Quäſtor zu entrichten. Die Zahlungen erfolgen in gangbaren Münzſorten, nach dem Werthe, den ſie in öffentlichen Kaſſen des Inlandes haben; jedoch ſind Münzſorten unter 12 Kreuzer ausgeſchloſſen.
Stückzahlungen auf das Honorar für eine Vorleſung anzunehmen, iſt der Quäſtor nicht verpflichtet, wohl aber muß er das Honorar für eine Vorleſung annehmen, wenn auch der Zahlende noch für andere Vorleſungen zu bezahlen hat. Auf welche von mehreren Vorleſungen, in dieſem Falle, die Zahlung geleiſtet werde, dies beſtimmt die Erklärung des Zahlenden.
5) Die Quäſtur iſt in den erſten drei Wochen jedes Semeſters täglich, mit Ausnahme des Sonn— tags, geöffnet. Die Stunden beſtimmt ein in jedem Halb⸗Jahre zu erneuernder Anſchlag am ſchwarzen Brette. Nach Ablauf der drei Wochen iſt die Quäſtur nur zwei⸗ bis dreimal die Woche, in durch Anſchlag zu beſtimmenden Stunden, offen.
6) Alle Honorarzahlungen ſind innerhalb der erſten 14 Tage des Semeſters zu entrichten. Nach Ablauf dieſer Friſt erfolgt, wenn das Honorar nicht entrichtet iſt, die Mah⸗ nung, für welche jedesmal 12 Kreuzer zu entrichten ſind. Nach fruchtloſem Ablaufe weiterer 8 Tage,
vom Tage nach der Inſinuation gerechnet, werden die Säumigen an das Univerſitätsgericht abgegeben. . 5*


