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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / [Ludwig, Großherzogliches akademisches Disciplinargericht, Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dalwigk]
Entstehung
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1) Wie heißen die Eltern des Bittſtellers, wo wohnen ſie und welchem Stande gehören ſie an?

2) Wie viele Geſchwiſter hat der Bittſteller, ſind ſämmtliche noch unverſorgt und wem liegt de⸗ ren Ernährung ob?

3) Haben die Eltern des Bittſtellers Immobiliar⸗ vermögen, und wie viel iſt daſſelbe werth?(Der Werth iſt möglichſt genau zu ermitteln, eine blos beiläufige Angabe des Werthes genügt nicht, etwa darauf haftende Schulden ſind an⸗ zugeben.)

4) Wie viel beträgt das Capitalvermögen oder das ſonſtige rentbare Vermögen der Eltern?

5) Beziehen die Eltern eine Beſoldung oder Pen ſion und in welchem Betrage?

6) Betreiben die Eltern ein Gewerbe und in wel⸗ chem Umfang?

7) In welchem Betrag können die Eltern den Bitt⸗ ſteller aus ihrem Vermögen oder Gewerbe un⸗ terſtützen?

8) Hat der Bittſteller eigenes Vermögen oder ſon⸗ ſtiges Einkommen und wie viel beträgt es? 9) Bezieht der Bittſteller eine öffentliche oder Pri⸗ vatunterſtützung und in welchem Betrage, oder

hat er eine ſolche zu erwarten?

Der Großherzogliche Bürgermeiſter: (Siegel)

3) Alle Bittſchriften um Stipendien, welche nicht dieſen Vorſchriften gemäß eingerichtet und nicht in der beſtimmten Friſt eingereicht worden ſind, ſollen nicht weiter berückſichtigt werden.

4) Alle vom Staate ausgehenden Stipendien, Freitiſche, Beneſicien und andere Vergünſtigungen während der Dauer des akademiſchen Studiums können(nach dem§. 36 der Verordnung vom 1. Ok⸗ tober 1832, Regierungsblatt Nr. 87) nur denjenigen zu Theil werden, welche in ihren Zeugniſſen den erſten oder zweiten Auszeichnungsgrad erhalten haben, ſo jedoch, daß der erſte, ſo lange der Stu⸗ dirende ſich auf eine deſſen würdige Weiſe bewährt, vorzugsweiſe zur Perception derſelben berechtigt.