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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / [Ludwig, Großherzogliches akademisches Disciplinargericht, Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dalwigk]
Entstehung
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Artikel 150.

Von Erlaſſung dieſes Befehles an den Schuldner an, tritt das gewöhnliche Verfahren in der Executionsinſtanz ein.

Der Schuldner kann daher nur noch mit ſolchen Einreden gehört werden, welche, nach den be⸗ ſtehenden Geſetzen, in der Executionsinſtanz zuläſſig ſind, es wäre denn, daß er:

1) gegen den ergangenen Befehl Reſtitution erwirkte, oder

2) daß er die Forderungen bei dem Univerſitätsrichter deponirte, oder für die Bezahlung derſel⸗

ben hinreichende Sicherheit durch Bürgſchaft oder Pfänder leiſtete. Artikel 151.

Will der Fordernde in dem Falle, in welchem er wegen Geltendmachung einer geſetzlichen Schuld zur Einleitung des gewöhnlichen Klagverfahrens verwieſen worden iſt, von dieſer Verweiſung Gebrauch machen; ſo hat er nunmehr bei dem Univerſitätsrichter eine förmliche Klage zu erheben und es wird hierüber nach den allgemeinen Grundſätzen verhandelt und entſchieden.

Artikel 152.

Sollte ſich ein Gläubiger im Laufe des Mahn-, oder des Klag-, oder des Executiv⸗Verfahrens veranlaßt finden, dem Schuldner eine Zahlungsfriſt zu geſtatten; ſo kann dieß, bei Vermeidung des Verluſtes des geſetzlichen Vorzugs der Forderung, nur mit Einwilligung des Univerſitätsrichters geſche⸗ hen, und es hat derſelbe darüber ein Protokoll aufzunehmen.

Artikel 153.

Zur Geltendmachung der geſetzlichen Schuldforderungen ſind gegen Studirende die allgemein zu⸗ läſſigen Executionsmittel, nach den deßhalb beſtehenden allgemeinen Grundſätzen, namentlich auch Real⸗ arreſte überhaupt und Perſonalarreſte gegen Ausländer, anwendbar.

Die allgemeinen Gerichtsbehörden ſind verbunden, den deßfallſigen Requiſitionen des Univerſitäts⸗ richters zu entſprechen.

Was die Pfändung betrifft, ſo wird insbeſondere beſtimmt, daß die gewöhnlichen Kleidungs⸗ ſtücke eines Studirenden, ſowie deſſen zu ſeinem Studium gehörenden Bücher, nicht gepfändet werden können.

Artikel 154.

Kann durch die gewöhnlichen Executionsmittel die Befriedigung eines Gläubigers nicht erzielt werden, ſo hat der Gläubiger die beſondere Befugniß, zu verlangen, daß die Univerſitätszeugniſſe, das Doctordiplom und der über die Prüfung zu erſtattende Bericht von den einſchlägigen Behörden ſo lange zurückbehalten werden, bis die an den auftretenden Gläubiger zu entrichtende geſetzliche Schuld gänzlich bezahlt, und darüber, daß dieſes geſchehen, eine genügende Beſcheinigung beigebracht worden iſt.

Die deßfallſigen Anträge ſind an den Univerſitätsrichter zu ſtellen, der alsdann die geeigneten Eröffnungen an die betreffenden Behörden zu machen hat.