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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / [Ludwig, Großherzogliches akademisches Disciplinargericht, Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dalwigk]
Entstehung
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Abeſchnitt VV. Vom rechtlichen Verfahren in Sachen der Cioilgerichtsbarkeit über Studirende.

Artikel 143.

Das Verfahren iſt mündlich und protokollariſch. Artikel 144.

Zu den Protokollen, Erkenntniſſen und Ausfertigungen wird kein Stempelpapier adhibirt, und es findet überhaupt kein Anſatz von Koſten, außer den herkömmlichen Vergütungen für die dabei vor⸗ kommenden Bemühungen der Pedellen, ſowie die etwa wirklich entſtehenden Koſten, welche von dem Fordernden immer vorgelegt werden müſſen, Statt.

Artikel 145.

Bevor gegen einen Studirenden wegen der geſetzlichen Forderungen zu einer förmlichen Klage ge⸗ ſchritten wird, ſoll immer das Mahnverfahren, wie es in den folgenden Artikeln vorgezeichnet iſt, ver⸗ ſucht werden.

Artikel 146.

Der Fordernde hat den Univerſitätsrichter mündlich zu bitten, dem Schuldner einen Mahnzettel, welcher die Summe der geltend gemacht werdenden Forderung und den Rechtstitel, worauf ſolche be⸗ ruht, enthält, inſinuiren zu laſſen.

Artikel 147.

Steht dem Geſuche des Fordernden keine unbezweifelte Incompetenz des angegangenen Richters entgegen; ſo verfügt der Univerſitätsrichter die Inſinuation des Mahnzettels, mit der beigeſetzten Auf⸗ forderung an den Schuldner, binnen eines beſtimmten Termines, entweder den Fordernden zu befriedi⸗ gen, oder zu erklären, daß er rechtlichen Einwand vorbringen wolle, widrigenfalls im Wege der Hülfs⸗ vollſtreckung gegen ihn verfahren werden würde.

Artikel 148.

Erklärt der Schuldner im Termine, daß er rechtliche Einwendungen vorbringen wolle, und ſind dieſe Einwendungen, die er dabei ſogleich vorzubringen hat, nicht von der Art, daß dieſelben ohne nur vorher den Gegner darüber zu hören, abgewieſen werden können; ſo iſt dieſes Verfahren beendigt, und der Fordernde muß von dem Univerſitätsrichter zur Einleitung des gewöhnlichen Klagverfahrens angewieſen werden.

Artikel 149.

Erklärt der Schuldner, daß er keinen rechtlichen Einwand zu machen gedenke, oder bleibt er in dem Termine, ohne genügende Entſchuldigungsgründe vorzubringen, aus; ſo wird demſelben, auf mündliches Anrufen des Fordernden, von dem Univerſitätsrichter aufgegeben, binnen einer beſtimmten Friſt den Fordernden, bei Vermeidung der Pfändung oder jeder geeigneten Zwangsmaßregel, zu befriedigen.