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Werden die in Folge hiervon geltend gemachten geſetzlichen Forderungen von dem von der Uni⸗ verſität Verwieſenen nicht alsbald berichtigt, oder wird dafür nicht durch einen den Gläubigern annehm⸗ baren Bürgen, der ſich, was ſeine Bürgſchaftsleiſtung betrifft, der Civilgerichtsbarkeit des Univerſitäts⸗ richters unterwirft, Bürgſchaft geleiſtet; ſo ſteht den Gläubigern nach vorhergegangener Verhandlung nunmehr der Antrag auf die zuläſſigen Executionsmittel zu.
Der Verwieſene muß aber jedenfalls nach Ablauf der drei Tage die Univerſität verlaſſen, wenn er nicht ein Ausländer iſt und gegen ihn der Perſonalarreſt erwirkt wird.
Artikel 140. Alle Bürgſchaften und Interceſſionen eines Studirenden für den andern ſind ungültig. Artikel 141.
Derjenige Studirende, welcher im Laufe eines halben Jahres ſeine Stube verläßt, oder vor Aus⸗ gang des verfloſſenen halben Jahres dieſelbe entweder von Neuem gemiethet, oder wenigſtens nicht vier Wochen vor Oſtern oder Michaelis aufgekündigt hat, ſoll das Miethgeld vom ganzen halben Jahre zu bezahlen oder einen andern annehmbaren Miethsmann zu ſtellen ſchuldig ſeyn.
Sollte übrigens ein Studirender nach einer ſolchen ſtillſchweigenden Verlängerung ſeiner Miethe und noch vor dem Eintritt des neuen Semeſters unerwartet von der Univerſität abgerufen werden und dieſes auf eine von dem Univerſitätsrichter zu beurtheilende Weiſe hinreichend darthun; ſo iſt er nur für ein Vierteljahr die Miethe zu bezahlen ſchuldig.
War die Wohnung in dieſem Fall an zwei Studirende vermiethet; ſo hat der Vermiether die Wahl, entweder von Anfang des Semeſters den ganzen Mietheontract dem Zurückbleibenden aufzukün⸗ digen, oder es ſich gefallen zu laſſen, daß für das folgende Semeſter der zurückbleibende Studirende nur ſeine Hälfte bezahle und die Wohnung allein behalte.
Artikel 142.
Allen und jeden Perſonen iſt es verboten, ohne Erlaubniß des Univerſitätsrichters irgend einige Pfänder von einem Studirenden zu nehmen und Geld darauf zu leihen, widrigenfalls der Pfandnehmer das Pfand nicht nur unentgeldlich herausgeben, ſondern auch mit einer namhaften Strafe belegt wer⸗ den ſoll.
Beſonders ſoll es den Mäklern verboten ſein, ſich mit Pfändern von Studirenden zu befaſſen, ſolche von ihnen anzunehmen und anderwärts zu verſetzen, und werden die Contravenienten der ein⸗ ſchlägigen Behörde zur Beſtrafung angezeigt werden.
Kein Studirender ſoll auch einem andern Studirenden ſeine Effekten zum Verſatz oder Verkauf, um ihm dadurch Geld zu verſchaffen, geben, widrigenfalls ein ſolcher Pfandgeber gegen den Pfand⸗ nehmer keine Entſchädigungsklage haben ſoll. Würde übrigens ein Studirender etwas dergeſtalt durch einen Andern verſetzen laſſen, daß der Gläubiger nicht wiſſen konnte, daß das Pfand einem Studiren⸗ den gehöre, ſo ſoll der in dieſem Falle ſich in gutem Glauben befindende Gläubiger zuvörderſt ſeinen Regreß an den Mäkler nehmen, dann aber, wenn dieſer inſolvent iſt, das Pfand bis zur Bezahlung des Pfandſchillings zu behalten befugt ſeyn.


