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6) der Lohn und das Koſtgeld der Dienſtboten, Aufwärter, auf die Dauer eines Semeſters,
7) der Lohn für Barbiere und Wäſcherinnen für die Dauer eines Vierteljahres,
8) die Forderungen für das Mittags⸗ und Abendeſſen für die Dauer eines Vierteljahres,
9) die Forderungen für Holz bis zum Betrage von zwei Stecken,
10) die Forderungen der Hauswirthe, Dienſtboten und Aufwärter für Frühſtück, Licht und dergleichen kleinere gewöhnliche Bedürfniſſe bis zu dem Betrage von zehn Gulden;
11) die Forderungen für Schneiderarbeit bis zu dem Betrage von achtzehn Gulden,
12) die Forderungen für Schuhmacherarbeit bis zum Betrage von achtzehn Gulden,
13) die Forderungen für Schreibmaterialien bis zum Betrage von fünf Gulden,
14) die Forderungen für Buchbinderarbeit bis zum Betrage von fünf Gulden,
15) das Kaufgeld für anatomiſche Inſtrumente bis zum Betrage von fünfzehn Gulden.
Artikel 136.
Alle dieſe Forderungen haben den Vorzug, daß dieſelben vor dem Univerſitätsrichter geltend ge⸗ macht werden können: daß gegen dieſelben keine Einwendungen daraus, daß der Schuldner noch unter väterlicher Gewalt oder Vormundſchaft ſteht, abgeleitet werden können, und daß zu ihren Gunſten be⸗ ſondere Executionsmittel zuläſſig ſind.
Artikel 137.
Dieſen Vorzug behalten dieſe Forderungen jedoch nur dann, wenn ſie mit dem Ablauf des Se⸗ meſters, alſo wenn ſie innerhalb eines Winterhalbjahres contrahirt worden, vor dem Samſtag vor Palmarum, und wenn ſie während eines Sommerhalbjahres entſtanden, vor dem Samſtag vor Michaelis eingeklagt, wenigſtens, unter in jeder Hinſicht genauer Speciſication, bei dem Univerſitätsrichter ange⸗ zeigt und ſodann, binnen ſechs Wochen, geltend gemacht werden.
Abſchnitt IIIl.
Allgemeine Beſtimmungen in Beziehung auf das Schuldenweſen der Studirenden.
Artikel 138.
Der Studirende bleibt auch nach ſeinem Abzuge von der Univerſität der Civil⸗Gerichtsbarkeit des Univerſitätsrichters in Beziehung auf die auf der Univerſität contrahirten geſetzlichen Schulden, ſo lange, bis dieſe vollſtändig getilgt ſind, unterworfen, und es haben deßhalb die inländiſchen Gerichts⸗ behörden den deßfallſigen Requiſitionen des Univerſitätsrichters zu entſprechen.
Artikel 139.
Wird ein Studirender im Disciplinarwege von der Univerſität weggewieſen, ſo ſoll derſelbe drei Tage lang im Carcer verbleiben, und es ſollen während dieſer Zeit die Gläubiger, welche geſetzliche Forderungen an denſelben haben, mittelſt Anſchlags am ſchwarzen Brette von dem Univerſitätsrichter zur Geltendmachung ihrer Anſprüche, unter dem Rechtsnachtheile, daß dieſelben unberückſichtigt bleiben, aufgefordert werden.


