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Artikel 155.
Kann auch durch dieſes Executionsmittel die Befriedigung der Gläubiger hinſichtlich ihrer geſetz⸗ lichen Forderungen nicht erzielt werden, ſo ſoll, auf Antrag der Gläubiger, der Schuldner öffentlich am ſchwarzen Brette und in Blättern nochmals zur Zahlung der von ihm contrahirten geſetzlichen Schulden vom Univerſitätsrichter, unter Anberaumung einer Friſt von ſechs Wochen und unter Andro⸗ hung der Relegation, aufgefordert und, nach fruchtloſem Ablaufe der Friſt, auf weiteren Antrag der Gläubiger, die Relegation des Schuldners ausgeſprochen und dieſelbe ſowohl auf die gewöhnliche Weiſe, als auch durch öffentliche Blätter, bekannt gemacht werden.
Artikel 156.
Es iſt dieſen, die geſetzlichen Schulden der Studirenden betreffenden Verfügungen nicht der Sinn beizulegen, als ob dieſelben ungeahndet, und ohne alle Verbindlichkeit zur Wiederbezahlung, nicht geſetz⸗ liche Schulden machen dürften. Auf Schulden, die nach dem Begriffe, den dieſe Disciplinargeſetze darüber aufgeſtellt haben, nicht als geſetzliche angeſehen werden ſollen, kann nur im Allgemeinen bei dem Univerſitätsrichter nicht förmlich geklagt werden. Dagegen aber iſt des Schuldners bei einem andern Gerichte klagbare Verbindlichkeit nicht aufgehoben.
Sollte auch aus einer eingebrachten Klage hervorgehen, daß der Schuldner durch Argliſt und Betrug, um den Gläubiger zu hintergehen, Schulden contrahirt habe, ſo ſoll er nicht blos als böslicher Schuldner beſtraft, ſondern nach Umſtänden von der Univerſität verwieſen werden.
Allgemeine Beſtimmungen.
Artikel 157. Die gegenwärtigen Anordnungen treten mit dem 18. Mai l. J. in Wirkſamkeit. Artikel 158.
Nach den vorſtehenden Feſtſetzungen haben ſich ſowohl die Studirenden, die Univerſität und ihre Behörden, als auch die polizeilichen und andere Behörden, inſofern ſie in vorkommenden Fällen einzu⸗ greifen und mitzuwirken angewieſen ſind, ſtreng zu achten.
Unſer Miniſterium des Innern und der Juſtiz iſt beauftragt, vorſtehende Anordnungen in Aus— führung zu bringen, und darüber zu halten, daß ſie genau befolgt werden.
Urkundlich Unſerer eigenhändigen Unterſchrift und des beigedruckten Staatsſiegels.
Darmſtadt, am 28. April 1835.
1. s) LuD WSG. du Thil.


