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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / [Ludwig, Großherzogliches akademisches Disciplinargericht, Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dalwigk]
Entstehung
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Artikel 120.

So wie überhaupt die allgemein geſetzlichen Milderungs- und Schärfungsgründe bei Beurthei⸗ lung eines Disciplinar⸗Vergehens in Erwägung gezogen werden können, ſo ſoll insbeſondere hierbei das frühere in jeder Hinſicht gute und muſterhafte Betragen eines Studirenden, ſo wie ein offenes Geſtänd⸗ niß als Milderungsgrund, und der früher tadelnswerthe Lebenswandel eines Studirenden, ſowie hart⸗ näckiges Läugnen, als Schärfungsgrund die geeignete Berückſichtigung finden.

Bei vorliegenden beſonderen Schärfungsgründen kann nicht allein auf eine höhere, als die ge⸗ wöhnliche Strafe derſelben Gattung, ſondern auch auf eine höhere Strafgattung erkannt werden.

Artikel 121.

Alle in Disciplinarſachen gegeben werdenden Erkenntniſſe ſind ſchriftlich und mit den weſentlichen Entſcheidungsgründen abzufaſſen, und es wird davon, auf Anſtehen der Betheiligten, eine Abſchrift bewilligt.

Dagegen iſt die Einſicht der betreffenden Acten den Betheiligten, oder für dieſelben einem Drit⸗ ten, nie zu geſtatten.

Artikel 122.

Ein gleiches Verfahren wie gegen denjenigen, der ſich im Laufe einer Unterſuchung auf längere Zeit aus der Univerſitätsſtadt entfernt(Art. 116.), tritt gegen denjenigen ein, der ſich der Verbüßung einer Disciplinarſtrafe durch ſeine Entfernung zu entziehen ſucht.

Abſchnitt III.

Von der Controlirung des Betragens, und insbeſondere des Fleißes der Studirenden, der gegen ſie erkannten Strafen.

Artikel 123.

Dem mit dem Beſuche der Hochſchule verbundenen Zwecke erſcheint es angemeſſen, daß der Lern eifer, der Anſtand, der ſittliche Ton und die Eintracht unter den Studirenden von den Univerſitäts⸗ behörden und den einzelnen öffentlichen Lehrern fortwährend überwacht, daß von dieſen zeitig und war nend auf die Einzelnen gewirkt werde, und daß ſolche, die durch Rohheit, Unſittlichkeit, Unfleiß und Verſchwendung beweiſen, daß ſie nicht würdig ſind, einer Anſtalt, die jene Zwecke verfolgt, welche die Aufgabe des Univerſitätslebens ſind, anzugehören, von der Disciplinarbehörde, ohne förmliche Wegwei⸗ ſung durch das Conſilium oder die Relegation, ihren Eltern oder Vormündern zurückgeſchickt werden, damit dieſe vor Allem jene Erziehung vollenden, die bei einem jungen Manne, welcher die Hochſchule bezieht, vorausgeſetzt werden muß, wenn er ſelbſt mit Nutzen auf dieſer höheren Bildungs⸗Anſtalt ver⸗ weilen, und dadurch, daß er ihr angehört, dieſelbe nicht entehren will.

Artikel 124. Um insbeſondere den Fleiß der Studirenden überwachen und auf geeignete Weiſe ihren Lerneifer

erregen zu können; hat jeder akademiſche Docent vierteljährig in das ihm von dem Univerſitätsrichter 4