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zugeſendet werdende Verzeichniß der Zuhörer den Grad des Fleißes derſelben im Beſuche der Vorle⸗ ſungen, ſowie dasjenige zu bemerken, was er in Folge der ihm in dieſer Beziehung durch die Be⸗ ſtimmung des vorhergehenden Artikels obliegenden Pflicht und zuſtehenden Befugniß der Leitung und Warnung gethan hat, und hierauf das Verzeichniß alsbald dem Univerſitätsrichter wieder zurück⸗ zuſenden.
Artikel 125. Die allgemeinen Gerichtsbehörden ſind verpflichtet, dem Univerſitätsrichter von allen Erkenntniſſen Nachricht zu geben, die ſie im Bereiche ihrer Competenz gegen Studirende ausgeſprochen. Auch haben dieſelben ihm von jeden peinlichen Unterſuchungen gegen Studirende alsbald nach deren Einleitung Kenntniß zu geben.
Artikel 126.
Der Rector wird, wenn er den Studirenden Verweiſe ertheilt hat, in geeigneten Fällen den Uni⸗ verſitätsrichter davon benachrichtigen.
Artikel 127.
Alle gegen Studirende erkannte Strafen hat der Univerſitätsrichter in ein Regiſter eintragen und die Behörden bemerken zu laſſen, welche ſie verfügt oder erkannt haben.
Artikel 128. Der Univerſitätsrichter hat von allen Erkenntniſſen, die er erläßt, dem Rector von Zeit zu Zeit, oder nach Wichtigkeit des Falles ſogleich, in dem Umfange und zu dem Zwecke in Kenntniß zu ſetzen, als es nothwendig iſt, in der Ueberſicht des Betragens der Studirenden zu bleiben.
Artikel 129.
Jeder, der auf der Univerſität ſtudirt hat, und in den Staats⸗ oder Kirchendienſt treten will, iſt verpflichtet, bei dem Abgange von der Univerſität, ſich mit einem vom Rector, Kanzler und Univer⸗ ſitätsrichter vollzogenen, und vom Regierungsbevollmächtigten viſirten Zeugniſſe über die Vorleſungen, die er beſucht hat, über ſeinen Fleiß und ſeine Aufführung zu verſehen.
Vorzüglich haben dieſe Zeugniſſe ſich auf die Frage der Theilnahme an verbotenen Verbindungen zu erſtrecken.
Ohne die Vorlage dieſer Zeugniſſe wird, nach dem Bundesbeſchluſſe vom 13. November 1834, Keiner in einem deutſchen Bundesſtaate zu einem Examen, und alſo auch nicht zum Civildienſte, zu einem kirchlichen oder Schul⸗Amte, zu einer akademiſchen Würde, zur Advokatur, zur ärztlichen oder chirurgiſchen Praxis zugelaſſen werden.


