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auch der Fall gehört, wenn die Namhaftmachung von Mitſchuldigen verweigert wird, kann Carcerſtrafe angewendet und bei fortdauernder Verweigerung auch ſelbſt die Entziehung des akademiſchen Bürger⸗ rechts ausgeſprochen werden.
Artikel 116.
Der Studirende, welcher in Unterſuchung gezogen, und dem dies eröffnet iſt, darf ohne Erlaub⸗ niß des Univerſitätsrichters ſich nicht entfernen, widrigenfalls ihn eine Carcerſtrafe von zwei bis acht Tagen trifft.
Dauert ſeine Entfernung längere Zeit und iſt ſein Aufenthaltsort bekannt, ſo wird er, wenn ſeine Vernehmung nicht zweckgemäß durch die Behörde ſeines Aufenthaltsorts vorgenommen werden kann, mittelſt Requiſition dieſer Behörde unter geeigneter Strafandrohung, die auch eine Realladung enthalten kann, vorgeladen.
Iſt ſein Aufenthaltsort nicht bekannt, ſo erfolgt eine öffentliche Ladung, je nach Bedeutenheit des Gegenſtandes, unter der Bedrohung der Entziehung des akademiſchen Bürgerrechts durch das Conſilium oder die Relegation
Artikel 117.
Die Pedellen, Polizeiofficianten und Gensd'armen, ſowie überhaupt alle zur Aufrechthaltung der Geſetze angeſtellten Beamten haben, wenn ſie ein Disciplinarvergehen eines Studirenden durch eigene Anſchauung wahrgenommen haben, und dieſe ihre Wahrnehmung auf ihren geleiſteten Dienſteid ver⸗ ſichern, vollen Glauben.
Insbeſondere findet dieß auch bei ihnen ſelbſt in Ausübung ihres Dienſtes widerfahrenen Belei⸗ digungen Statt.
Artikel 118.
In Disciplinarſachen kann in allen den Fällen, in welchen bei den gerichtlichen Unterſuchungen die Ableiſtung eines Eides eintritt, nach dem Ermeſſen der Behörde, das Abgeben des Ehrenwortes eines Studirenden die Stelle des an und für ſich eben ſo zuläſſigen Eides vertreten, indem man in die Stu⸗ direnden das Vertrauen ſetzt, daß ihnen das Ehrenwort ſo heilig, als der Eid, ſeyn wird.
Ein ſolches Ehrenwort wird durch einen der Behörde gegebenen Handſchlag und durch Unterſchrift einer in ein Protokoll wörtlich eingerückten Erklärung gegeben.
Artikel 119.
Bei Unterſuchung und Beſtrafung der Disciplinar⸗Vergehen der Studirenden bleibt, wie dieß in der Natur der Disciplinar⸗Gerichtsbarkeit liegt, Vieles dem rechtlichen Ermeſſen der Behörde überlaſſen.
Insbeſondere iſt zur Erkennung der Disciplinarſtrafen nicht ein vollſtändiger juriſtiſcher Beweis erforderlich, es reicht vielmehr in den Fällen, in welchen alles dasjenige, was zur Herſtellung des ob⸗ jectiven und ſubjectiven Thatbeſtandes geeignet iſt, geſchehen, ohne daß dadurch ein vollſtändiger juriſti⸗ ſcher Beweis ſich ergeben hat, die aus den actenmäßigen Thatſachen ſich ergebende dringende rechtliche Vermuthung hin.


