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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / [Ludwig, Großherzogliches akademisches Disciplinargericht, Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dalwigk]
Entstehung
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Artikel 107.

Der Univerſitätsrichter bringt, nach von ihm vollendeter Unterſuchung, diejenigen Disciplinar⸗ Sachen, bei deren Aburtheilung nach ihrer beſtimmten Art, oder nach den auf ſie in den Disciplinar⸗ geſetzen beſtimmt feſtgeſetzten Strafen eine Mitwirkung des akademiſchen Disciplinargerichtes erforderlich iſt, zum Behufe ihrer Entſcheidung durch Erſtattung eines Vortrages an dieſe Behörde.

Artikel 108.

Die etwa in Beziehung auf die in den vorhergehenden Artikeln enthaltenen Beſtimmungen ſich er⸗

gebenden Competenz⸗Conflicte entſcheidet das vorgeſetzte Miniſterium. Artikel 109.

Der Univerſitätsrichter hat die Vollziehung aller und jeder gegen Studirende erkannt werdenden

Disciplinarſtrafen.. Artikel 110.

Der Univerſitätsrichter iſt in den die Studirenden betreffenden Disciplinarſachen die alleinige mit allen andern Behörden des Inlandes und Auslandes correſpondirende Behörde, inſofern nicht in be⸗ ſtimmten Fällen dieſe Correſpondenz durch den außerordentlichen Regierungsbevollmächtigten zu führen iſt.

Abſchitt II. Von dem Verfahren in Disciplinar⸗Strafſachen

Artikel 111. Alle Anzeigen gegen Studirende in Disciplinarſachen werden bei dem Univerſitätsrichter gemacht. Artikel 112. Das Verfahren in allen Disciplinarangelegenheiten der Studirenden iſt ſummariſch. Artikel 113 Es werden hierbei keine Unterſuchungskoſten berechnet. Nur die durch eine Unterſuchung veranlaßten wirklichen Auslagen hat der Schuldige zu erſetzen. Artikel 114.

Gegen die in einer Unterſuchung beſindlichen Studirenden kann jede Art von Arreſt als Unter⸗ ſuchungs⸗Arreſt verhängt werden.

Artikel 115.

Wenn ein Studirender ſich bei einer Disciplinar⸗Unterſuchung eigentliche Lügen zu Schulden kommen läßt, ſo tritt gegen ihn eine unverzüglich zu vollziehende ein⸗ bis achttägige Carcerſtrafe ein, und beim hartnäckigen Beharren auf Lügen wird die, nach Beendigung der Unterſuchung eintretende, für ein in Frage kommendes Vergehen beſtimmte Strafe geeignet geſchärft.

Bei Verweigerung ſchuldiger Antwort und überhaupt Auskunft, wozu namentlich