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ziehung des akademiſchen Bürgerrechts veranlaßt hat, oder nicht beſondere Umſtände die Verbüßung in einem anderen Gefängniß⸗Lokale erforderlich machen, worüber das Miniſterium des Innern und der Juſtiz vorkommenden Falls Beſtimmung zu treffen hat.
Artikel 102.
Außerdem ſind die Studirenden den akademiſchen Disciplinar⸗Geſetzen und allen von den Univer⸗ ſitätsbehörden in akademiſchen Disciplinar⸗Sachen ausgehenden Anordnungen unterworfen, und in dieſer Beziehung ſtehen ſie unter der zur Handhabung der akademiſchen Disciplin vom Staate conſtituirten Univerſitätsbehörden.
Artikel 103.
Die Handhabung der für die Studirenden der Univerſität beſtehenden beſonderen Gebote und Ver⸗
bote iſt dem akademiſchen Disciplinargericht und dem Univerſitätsrichter übertragen.
Artikel 104.
Alle Disciplinarvergehen ohne Unterſchied unterſucht der Univerſitätsrichter ſelbſtſtändig, und nur in dem Falle, in welchem es ſich von einem ordnungswidrigen Benehmen gegen den Univerſitätsrichter ſelbſt handelt, und das von der Art iſt, daß es mit einer härteren als dreitägigen Carcerſtrafe geahn⸗ det werden muß, hat ein anderes Mitglied des Disciplinargerichts die Unterſuchung zu führen.
Artikel 105. Inſofern wegen eines Vergehens nicht auf höhere Strafe, als Verweis oder achttägige Carcer⸗ ſtrafe oder Geldſtrafe bis zu drei Gulden zu erkennen iſt, übt der Univerſitätsrichter die Strafgewalt ſelbſtſtändig, ohne Mitwirkung des Disciplinargerichts aus, iſt aber verbunden, das Gericht in ſteter Ueberſicht von dem Gebrauche dieſer Strafgewalt zu halten, theils damit demſelben fortwährend die Ueberſicht des Zuſtandes der Disciplin bleibt, theils um ihm Gelegenheit zu geben, ſich über die zeitgemäße Handhabung der amtlichen Strafgewalt des Univerſitätsrichters mit dieſem beſprechen, oder bei Verſchiedenheit der Anſichten etwa die Entſchließung des vorgeordneten Miniſterii einholen zu können.
Artikel 106.
Dieſe Mitwirkung des akademiſchen Disciplinargerichts tritt ein:
I. in den Fällen, in welchen es ſich um den Fleiß der Studirenden handelt;
II. in den Fällen, in welchen es ſich um Verfehlungen der Studirenden bei dem Beſuche der Lehrſtunden, bei öffentlichen akademiſchen Feierlichkeiten, ſowie überhaupt durch Verletzung der den Vorgeſetzten, Lehrern und Beamten der Univerſität gebührenden Achtung handelt, mit Ausnahme der Fälle, in welchen es ſich um Ungebührlichkeiten gegen den Univerſitätsrichter, die ihm im Amte zugefügt werden, handelt, welche, wenn ſie nicht eine härtere Rüge als dreitägigen Carcer erfordern, von ihm ſelbſt beſtraft werden dürfen;
III. in den Fällen, in welchen, einerlei von welchen beſtimmten Vergehen es ſich handelt, das Ge⸗ ſetz im Allgemeinen eine höhere Strafe, nach Umſtänden, für zuläſſig erklärt hat, als dieje⸗ nige iſt, welche der Univerſitätsrichter ſelbſtſtändig auszuſprechen befugt iſt.


