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mit angemeſſenem Carcerarreſt, und ſelbſt mit dem consilium abeundi oder der Relegation, zu beſtra⸗ fen, und nach dem Ermeſſen der Disciplinar⸗Behörde neben der disciplinären Rüge noch nach den ge⸗ meinrechtlichen Grundſätzen gerichtlich zu behandeln und zu beſtrafen. Artikel 50. Wer in einem Colleg, bei einer öffentlichen Rede, Disputation, Promotion, oder irgend einer andern akademiſchen Feierlichkeit, Störung erregt, oder ſich eine Unanſtändigkeit irgend einer Art er⸗ laubt, ſoll mit verhältnißmäßiger Carcerſtrafe und bei erſchwerenden Umſtänden ſelbſt mit dem consi⸗
lium abeundi beſtraft werden. Artikel 51.
Die Verletzungen öffentlich angehefteter Verordnungen und Verfügungen der Univerſitäts⸗Behörden, und die Anſchläge der akademiſchen Docenten, ſowie jeder unanſtändige Tadel in Beziehung auf den Inhalt derſelben, ſoll mit arbiträrer, nach Umſtänden beſonders ſtrenger, Disciplinarſtrafe, alſo ſelbſt mit der Relegation, beſtraft werden.
Artikel 52.
Jeder Ungehorſam gegen die Verfügnng einer Univerſitäts⸗Behörde, hat, wenn die Verfügung nicht eine beſtimmte Strafe für den Fall der Nichtfolgeleiſtung androht, eine Strafe, die je nach den Umſtänden eine Geld- oder eine Arreſtſtrafe bis zu acht Tagen ſeyn kann, zur Folge.
Außerdem können gegen den Ungehorſamen die zur augenblicklichen Folgeleiſtung der in Inage kommenden Verfügung erforderlichen Mittel angewendet werden.
II. Til e Von dem Betragen der Studirenden gegen einander.
Artikel 53.
Die Studirenden haben ſich gegenſeitig die Achtung zu erweiſen, welche geſitteten jungen Män⸗
nern, die ſich den Wiſſenſchaften und Künſten widmen, zukommt. Artikel 54.
Wer den Andern mit Worten, Geberden, oder ſonſt auf eine Weiſe neckt, höhnt oder beſchimpft, ſoll, ſo geringfügig der Gegenſtand auch ſein mag, und ohne Berückſichtigung des Vorwandes, daß eine bösliche Abſicht nicht vorgelegen, mit einer ein- bis achttägigen Carcerſtrafe belegt und nach Be⸗ finden zur Abbitte und Ehrenerklärung angehalten werden.
Artikel 55
Wer den Andern mit Schlägen und überhaupt Thätlichkeiten bedroht, iſt mit zehn⸗ bis zwanzig⸗ tägiger Carcerſtrafe zu beſtrafen.
Artikel 56.
Wer den Andern wirklich thätlich angreift und mit Schlägen, oder ſonſt körperlich, mißhandelt, wird mittelſt des consilii abeundi, und bei erſchwerenden Umſtänden mittelſt der Relegation, von der Univerſität weggewieſen.


