11
Artikel 45.
Der Verluſt gewiſſer Verwilligungen beſteht in der Entziehung der vom Staate aus⸗ gehenden oder von ſeiner Verwilligung abhängigen Stipendien, Freitiſche, Benefizien und der geſtatteten ſonſtigen Vortheile, z. B. Stundung der Honorarien.
Artikel 46.
Der Verluſt der vom Staate abhängenden Stipendien, Freitiſche und Bene⸗ fizien ſoll, wenn ihre Entziehung nicht ſchon eine nothwendige Folge einer andern erkannten Strafe iſt, auf Antrag der akademiſchen Disciplinar⸗Behörde von dem vorgeſetzten Miniſterium verfügt, und der Verluſt ſonſtiger Vergünſtigungen, namentlich Stundung der Honorarien, von dem akademiſchen Disciplinargerichte ausgeſprochen werden, wenn der Begabte durch fortgeſetzten Unfleiß, durch anderes disciplinarwidriges Betragen, ſowie durch einen Aufwand, der die Verwilligung compromittirt, ſich der Wohlthat unwürdig beweißt.
Abſchnitt III.
Von den einzelnen Disciplinarvergehen und deren Beſtrafung.
I. Tite l.
Von den Vergehen gegen die akademiſchen Behörden und deren Mitgglieder, ſowie gegen die an der Univerſität angeſtellten Lehrer, und von Vergehen bei akademiſchen Feierlichkeiten.
Artikel 47.
Wer ſich gegen eine akademiſche Behörde, oder gegen deren einzelne Mitglieder, ſowie gegen die akademiſchen Lehrer, in Worten oder Handlungen, Reſpektswidrigkeiten zu Schulden kommen läßt, ſoll, nach Beſchaffenheit der Fälle, mit Carcerſtrafe und ſelbſt mit dem consilio abeundi beſtraft werden.
Artikel 48.
Wer gegen eine Univerſität, ein Inſtitut, eine Behörde, oder gegen einen akademiſchen Lehrer, eine ſogenannte Verrufs⸗Erklärung direkt unternimmt, ſoll von der Univerſität ausgeſchloſſen ſeyn, und es ſoll dieſe Ausſchließung öffentlich(durch Blätter) bekannt gemacht werden.
Diejenigen, welche die Ausführung ſolcher Verrufs-Erklärungen vorſätzlich befördern, werden nach den Umſtänden mit dem consilio abeundi oder der Relegation beſtraft und haben, nach dem Bundes⸗ tagsbeſchluſſe vom 13. November 1834, im erſten Falle vor Ablauf von ſechs Monaten, und im zwei⸗ ten Falle vor Ablauf eines Jahres, auf allen deutſchen Univerſitäten keine Aufnahme zu erwarten.
Artikel 49. Gröbliche oder gar thätliche Beleidigungen der akademiſchen Behörden und deren Mitglieder, oder
der akademiſchen Lehrer, bei Ausübung ihres Amtes oder mit Rückſicht auf ihre Amtshandlungen, ſind 2*


