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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / [Ludwig, Großherzogliches akademisches Disciplinargericht, Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dalwigk]
Entstehung
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Artikel 57.

Derjenige, welcher ſich von einem Andern auf irgend eine Weiſe beleidigt glaubt, ſoll ſich jedes Retorquirens enthalten.

Wer in der erſten Hitze mit Worten oder Geberden retorquirt, ſoll mit einer Strafe, die ſelbſt die Hälfte der dem Beleidiger zuzuerkennenden Strafe erreichen darf, und derjenige, welcher ſpäter, nachdem die erſte Hitze vorüber iſt, auf ſolche Weiſe retorquirt, ſoll mit gleicher Strafe, wie der erſte Beleidiger, geſtraft werden.

Bedroht er den Beleidiger mit Schlägen oder ſonſt mit Thätlichkeiten, ſo iſt dieß, im Fall der erſten Hitze mit drei- bis ſechstägiger, außerdem aber mit acht⸗ bis vierzehntägiger Carcerſtrafe zu beſtrafen.

Erlaubt er ſich gegen den Beleidiger Thätlichkeiten, ſo ſoll, wenn dieß in der erſten Hitze ge⸗ ſchieht, eine zwei⸗ bis dreiwöchige Carcerſtrafe, außerdem aber eine Carcerſtrafe von längerer Dauer und ſelbſt das consilium abeundi eintreten.

Artikel 58.

Wer bei einem vorfallenden Wortwechſel zu einer Wehr greift, ſoll, wenn auch kein wirklicher Gebrauch damit gemacht worden iſt, mit der geſchärften Strafe der Bedrohung mit Thätlichkeiten, be⸗ ſtraft werden.

Artikel 59.

Wer von einem Andern thätlich angegriffen wird, darf ſich zwar der Nothwehr bedienen, er iſt indeß nur dann vollkommen entſchuldigt, wenn er durch einen ungerechten, nicht ſelbſt veranlaßten Anfall gedrängt wird, und wenn von ihm zum Schutze kein anderes und kein leichteres Mittel konnte ergriffen werden.

Wer dieſe Grenze überſchreitet, dem Andern nicht ausweicht, wo es möglich iſt, denſelben wohl gar verfolgt, den trifft für dieſen Exceß eine den obwaltenden Umſtänden angemeſſene Strafe.

Artikel 60.

Werden, im Falle der in den vorhergehenden Artikeln erwähnten Thätlichkeiten, Körperverletzun⸗ gen, welche eine ärztliche oder wundärztliche Behandlung erfordern, zugefügt, ſo tritt, ne⸗ ben der für die Thätlichkeiten feſtgeſetzten disciplinären Rüge, gerichtliche Unterſuchung und Beſtrafung nach den allgemeinen Landesgeſetzen ein.

Artikel 61.

Diejenigen Studirenden, welche ſich Verrufserklärungen gegen andere Studirenden erlauben, ſoll gleiche Strafe, wie die Beförderer von Verrufserklärungen gegen eine Univerſität, ein Inſtitut, eine Behörde oder einen akademiſchen Lehrer(Art. 48.) treffen.