Druckschrift 
Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / [Ludwig, Großherzogliches akademisches Disciplinargericht, Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dalwigk]
Entstehung
Einzelbild herunterladen

Abſcchnuittn. Von dem Verluſt des akademiſchen Bürgerrechts.

Artikel 22.

Das durch die Immatrikulation erworbene akademiſche Bürgerrecht hört auf:

1) durch Promotion,

2) durch Fakultätsprüfung,

3) durch Aufkündigung des akademiſchen Bürgerrechts von Seiten der akademiſchen Disciplinar⸗

Behörde, 4) durch Wegweiſung von der Univerſität mittelſt des consilii abeundi, oder der Relegation, 5) durch Beſchluß der akademiſchen Disciplinar⸗Behörde in Gefolge rechtskräftiger Verurtheilung zu einer peinlichen Strafe. Artikel 23.

Die gerichtliche Verurtheilung zu einer nicht peinlichen Strafe, ſo wie der Umſtand, daß ein Studirender wegen eines Verbrechens in Unterſuchung gezogen, oder daß er nur ab instantia freige⸗ ſprochen wird, zieht den Verluſt des akademiſchen Bürgerrechts zwar an und für ſich nicht nach ſich; jedoch bleibt es der Disciplinar⸗Behörde auch in dieſen Fällen, wenn aus der Art der gegen den Stu⸗ direnden eingeleiteten oder Statt gehabten Unterſuchung ſich hierzu hinreichende Gründe deben über⸗ laſſen, das akademiſche Bürgerrecht auf beſtimmte Zeit, oder ganz zu entziehen.

Zweiter Theil. Oisciplinar⸗Strafrecht.

Abſchnitt 1. Von den Disciplinar⸗Strafgeſetzen.

Artikel 24.

In ſubjectiver Hinſicht beſchränkt ſich die Anwendung der Disciplinar⸗Strafgeſetze auf die

auf der Hochſchule zu Gießen immatrikulirten Perſonen. Artikel 25.

In objectiver Hinſicht beſchränken ſich die Disciplinar-Strafgeſetze und deren Anwendbar⸗ keit hauptſächlich auf die eigentlichen akademiſchen Vergehen der Studirenden.

Aber auch alle übrigen von den ordentlichen Gerichts⸗ und Polizeigerichts⸗Behörden zu beſtrafenden gemeinen Verbrechen und Vergehen gehören ſelbſt dann, wenn ſie vor das Forum dieſer Behörden ge⸗ zogen ſind, noch inſofern zur Kenntnißnahme der akademiſchen Disciplinar⸗Behörde, als dieſe jede, einem akademiſchen Bürger zur Laſt fallende Handlung aus dem Geſichtspunkte zu erwägen hat, ob und inwiefern das Intereſſe der Hochſchule und der akademiſchen Disciplin noch eine beſondere Rüge, oder