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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / [Ludwig, Großherzogliches akademisches Disciplinargericht, Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dalwigk]
Entstehung
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Artikel 17.

Die Immatrikulation iſt zu verweigern:

1) Wenn ein Studirender ſich zu ſpät dazu anmeldet und ſich deßhalb nicht genügend entſchuldi⸗ gen kann(Art. 7. und 13.);

2) wenn er die erforderlichen Zeugniſſe nicht vorlegen kann(Art. 99

3) wenn der Ankommende von einer anderen Univerſität mittelſt des consilii abeundi oder der Relegation weggewieſen iſt. Ein ſolcher kann auf der Univerſität nur dann wieder aufgenom⸗ men werden, wenn das vorgeſetzte Miniſterium, nach vorgängiger nothwendiger, mittelſt des Regierungsbevollmächtigten zu pflegenden Rückſprache mit der Regierung der Univerſität, welche die Wegweiſung verfügt hat, es geſtattet. Zu der Aufnahme eines Relegirten iſt nebſt dem die Einwilligung der Regierung des Landes, dem er angehört, erforderlich;

4) wenn ſich gegen den Ankommenden ein dringender Verdacht ergibt, daß er einer verbotenen Verbindung angehört, und er ſich von demſelben auf eine befriedigende Weiſe nicht zu reini⸗ gen vermag;

5) wenn derſelbe die Unterſchrift des in dem Art. 12. vorgeſchriebenen Reverſes verweigert, in welchem Falle er ſofort und ohne alle Nachſicht von der Univerſität zu verweiſen iſt.

Artikel 18.

Wem die Aufnahme verſagt wird, ſoll, wenn er in der Univerſitätsſtadt nicht Heimathsrecht hat, auf beſondere Requiſition des Univerſitätsrichters, der Aufenthalt in der Stadt von der Polizei nicht geſtattet werden.

Artikel 19.

Auch die auf der Univerſität Gießen bereits immatrikulirten Studirenden müſſen ſich beim Anfange eines jeden Semeſters, und zwar in den erſten acht Tagen, in den dazu feſtgeſetzt werdenden Stunden, bei der Immatrikulations⸗Commiſſion melden, ſich über ihren Aufenthalt inzwiſchen ausweiſen und die Erneuerung der Matrikel, welche unentgeldlich erfolgt, bewirken, widrigenfalls für ſie die im vor⸗ hergehenden Artikel angedrohten Nachtheile eintreten.

Artikel 20.

Nach erfolgter Immatrikulation hat ſich der Studirende unverzüglich bei dem Dekan der Fakultät, welcher er angehört, zur Einſchreibung in das Album derſelben zu melden. Wer dieſe Meldung verzö⸗ gert, hat zu erwarten, daß ihm das ganze Semeſter in Hinſicht auf die von ihm abzuhaltende und geſetzlich vorgeſchriebene Studirzeit unangerechnet bleibt.

Artikel 21.

Wenn ein Studirender zu einer anderen Fakultät übergehen will; ſo hat er dieſes Vorhaben zu⸗ nächſt dem Dekan der Fakultät, welche er zu verlaſſen gedenkt, anzuzeigen, und von demſelben ein Zeugniß darüber zu verlangen, ohne deſſen Vorzeigung er bei der neu erwählten Fakultät nicht aufge⸗ nommen werden kann. Ein ſolcher Uebergang darf aber nur am Anfange oder am Schluſſe eines Se⸗ meſters Statt haben.