1) Gehorſam den Geſetzen, Achtung der Obrigkeit und meinen Lehrern;
2) daß ich an keiner verbotenen oder unerlaubten Verbindung der Studirenden, insbeſondere an keiner burſchenſchaftlichen Verbindung, welchen Namen dieſelbe auch führen mag, Theil nehmen, mich an dergleichen Verbindungen in keiner Beziehung näher oder entfernter an⸗ ſchließen, noch ſolche auf irgend eine Art befördern werde;
3) daß ich weder zum Zwecke gemeinſchaftlicher Berathſchlagungen über die beſtehenden Geſetze und Einrichtungen des Landes, noch zu jenem der wirklichen Auflehnung gegen obrigkeitliche Maaßregeln mit Andern mich vereinigen werde.
Insbeſondere erkläre ich mich für verpflichtet, den Forderungen, welche die dieſem Revers vorge⸗ druckten Beſtimmungen enthalten, ſtets nachzukommen, widrigenfalls aber mich allen gegen deren Ueber⸗ treter daſelbſt ausgeſprochenen Strafen und nachtheiligen Folgen unweigerlich zu unterwerfen.
Artikel 13.
Acht Tage nach dem vorſchriftsmäßigen Beginnen der Vorleſungen, darf, ohne ſpecielle Genehmi⸗ gung des Regierungsbevollmächtigten, keine Immatrikulation mehr Statt finden.
Dieſe Genehmigung wird insbeſondere alsdann ertheilt, wenn ein Studirender die Verzögerung ſeiner Anmeldung durch Nachweiſung gültiger Verhinderungsgründe zu entſchuldigen vermag.
Artikel 14.
Kann ein Studirender bei dem Geſuche um Immatrikulation die erforderlichen Zeugniſſe nicht vorlegen, verſpricht er jedoch deren Nachlieferung, ſo kann er, nach dem Ermeſſen der Immatrikula⸗ tions⸗Commiſſion, vorerſt ohne Immatrikulation auf die akademiſchen Geſetze, nach Art. 12., ver⸗ pflichtet und zu dem Beſuche der Collegien zugelaſſen werden. Von Seiten der Univerſität ſoll aber ſofort an die Behörde, welche die Zeugniſſe auszuſtellen oder zu beglaubigen hat, um Nachricht geſchrie⸗ ben werden.
Artikel 15.
Erfolgt auf die Erkundigung der Univerſität längſtens binnen vier Wochen, vom Abgangstage des Schreibens an gerechnet, keine Antwort, oder wird die Ertheilung eines Zeugniſſes, aus welchem Grunde es auch ſey, verweigert; ſo muß der Angekommene in der Regel ſofort die Univerſität verlaſ⸗ ſen,(das heißt, er tritt aus allen Verhältniſſen zur Univerſität), wenn das vorgeſetzte Miniſterium nicht aus beſonders rückſichtswürdigen Gründen ſich bewogen findet, ihm den Beſuch der Collegien unter der in vorſtehendem Artikel enthaltenen Beſchränkung noch auf eine beſtimmte Zeit zu geſtatten. Auch bleibt ihm unbenommen, wenn er ſpäter mit den erforderlichen Zeugniſſen verſehen iſt, ſich wie⸗ der zu melden.
Artikel 16.
An Immatrikulations⸗Gebühren bezahlt der Aufzunehmende Acht Gulden an die Univerſitäts⸗ Quäſtur.


