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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / [Ludwig, Großherzogliches akademisches Disciplinargericht, Großherzogliches Ministerium des Innern, v. Dalwigk]
Entstehung
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4) Jedenfalls bei ſolchen Studirenden, die einer väterlichen oder vormundſchaftlichen Gewalt noch unterworfen ſind, ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß der Aeltern, oder derer, welche ihre Stelle vertreten, daß der Studirende von ihnen auf die Univerſität Gießen geſandt ſey.

Artikel 10.

Da die Landes⸗Univerſität nicht blos zur Bildung der Staats⸗ und Kirchen⸗Diener beſtimmt iſt; ſo ſoll einem Individuum, welches eine höhere Ausbildung erſtreben, aber dem inländiſchen Staats⸗ oder Kirchen⸗Dienſte ſich nicht widmen will, die Aufnahme an der Hochſchule dann gewährt werden, wenn es ſich zwar nach Vorſchrift der Verordnung vom 1. October 1832 pro maturitate nicht legitimiren, dagegen über die erforderliche allgemeine Bildung und Mittel, welche es in den Stand ſetzen, an dem akademiſchen Studium mit Nutzen Antheil zu nehmen, nach dem Ermeſſen der Immatrikulations⸗Commiſſion, genügend ausweiſen, und die außerdem erforderlichen Beſcheini⸗ gungen beibringen kann. So Aufgenommene, welche längere Zeit auf der Univerſität irgend ein Stu⸗ dium getrieben haben, können, wenn ſie ſich ſpäter über die erforderlichen Vorkenntniſſe zum akade⸗ miſchen Studium ausweiſen wollen, dennoch nicht unter die Candidaten zum inländiſchen Staats⸗ oder Kirchen⸗Dienſt aufgenommen werden; es ſey denn, daß ſie, nachdem ſie ſich nach der Verordnung vom 1. October 1832 über die erforderlichen Schulkenntniſſe legitimirt haben, nun noch, den allge⸗ meinen Studiengeſetzen gemäß, ſich drei Jahre auf der Univerſität zum Staats⸗ oder Kirchen⸗Dienſte vorbereiten.

Artikel 11.

Rückſichtlich derjenigen Inländer, welche ſich auf der Landes-Univerſität zu Phyſikats⸗Chi⸗ rurgen oder zu ſolchen Thierärzten, die blos zur Ausübung einer beſchränkten Praxis in der Thierheilkunde befugt ſind, bilden wollen, ſind die Bedingungen der Verordnung vom 1. October 1832 gleichfalls nicht weſentlich, es genügt vielmehr, wenn ſie ihre Befähigung zu den für dieſen Zweck gehörigen Vorleſungen durch eine Vorprüfung bei der mediciniſchen Fakultät beweiſen, und hierüber ein Zeugniß dieſer Behörde mit den übrigen, für die Aufnahme vorgeſchriebenen, Zeugniſſen der Immatrikulations⸗Commiſſion übergeben, und die Erlaubniß zum Beſuche der Vorleſungen bei ihr erwirken.

Artikel 12.

Jeder Anmeldende erhält vor der Immatrikulation von dem Univerſitäts⸗Secretär ein Exemplar der Disciplinargeſetze, und in einem wörtlichen Abdrucke die Vorſchriften der§§. 3. und 4. des Bun⸗ desbeſchluſſes vom 20. September 1819 über die in Anſehung der Univerſitäten zu ergreifenden Maasregeln, ſowie die Beſtimmungen der Art. VI. VII. VIII. X. XI. und XII. des Bundesbeſchluſſes vom 23. November 1834, um ſich damit bekannt zu machen, eingehändigt, welcher ſich mit folgendem Reverſe ſchließt:

Ich Endesunterzeichneter verſpreche mittelſt meiner Namensunterſchrift auf Ehre und Gewiſſen:

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