Artikel 4.
Ueber das Geſchäft der Immatrikulation wird ein förmliches Protokoll geführt, worin nicht nur
die ganz neu, ſondern auch die bereits früher Immatrikulirten aufzuführen ſind. Artikel 5.
Die Commiſſion hat ſich bei der Immatrikulation ſtrenge an alle vorgeſchriebenen, insbeſondere an die durch den Bundestagsbeſchluß vom 13. November 1834 über die gemeinſame Maßregeln in Be⸗ treff der Univerſitäten und andere Lehr⸗ und Erziehungs⸗Anſtalten Deutſchlands getroffene Beſtimmun⸗ gen zu halten.
Artikel 6.
In allen Fällen, in welchen der außerordentliche Regierungsbevollmächtigte oder deſſen Stellver⸗ treter ſich mit dem Beſchluſſe der Commiſſion über Zulaſſung oder Nichtzulaſſung eines Individuums zur Immatrikulation nicht einverſtanden erklärt, iſt er befugt, unter Aufſchiebung des Vollzugs des Be⸗ ſchluſſes, die Einholung einer Entſcheidung des vorgeordneten Miniſteriums zu verlangen.
Artikel 7.
Alle Studirenden ſind verbunden, innerhalb zwei Tagen nach ihrer Ankunft, in den dazu feſtge⸗
ſetzten Stunden ſich bei dem Univerſitäts⸗Secretär zur Immatrikulation anzumelden. Artikel 8.
Die Polizeibehörde der Univerſitätsſtadt hat acht Tage nach dem vorſchriftsmäßigen Beginnen der Vorleſungen ein Verzeichniß aller derjenigen, welche ſich des Studirens wegen in der Univerſitätsſtadt aufhalten, mit Angabe der Wohnungen, der Immatrikulations⸗Commiſſion mitzutheilen.
Die Commiſſion hat dieſe Liſte mit dem Immatrikulations⸗Protokolle zu vergleichen und nach Maasgabe des Ergebniſſes in das geeignete Benehmen mit der Polizeibehörde zu treten.
Artikel 9.
Ein Studirender, welcher um Aufnahme nachſucht, muß dem zur Anmeldung benannten Beamten vorlegen:
1) Wenn er das akademiſche Studium beginnt— ein Zeugniß ſeiner wiſſeenſchaftlichen Vor⸗ bereitung zu demſelben und ſeines ſittlichen Betragens; ein Inländer, der ſich dem inlän⸗ diſchen Staats⸗ oder Kirchendienſte widmen will, nach der Verordnung vom 1. October 1832, ein Ausländer, wie ſolches durch die Geſetze des Landes, dem er angehört, vorge⸗ ſchrieben iſt;
2) wenn der Studirende ſich von einer Univerſität auf eine andere begeben hat, auch von jeder früher beſuchten— ein Zeugniß des Fleißes und ſittlichen Betragens;
3) wenn er die academiſchen Studien eine Zeitlang unterbrochen hat,— ein Zeugniß über ſein Betragen von der Obrigkeit des Orts, wo er ſich im letzten Jahre längere Zeit aufge⸗ halten hat, in welchem zugleich zu bemerken iſt, daß von ihm eine öfeentliche Lehranſtalt nicht beſucht ſey; Päſſe und Privatzeugniſſe genügen nicht; doch kann bei ſolchen, welche aus Orten außer Deutſchland kommen, hierin einige Nachſicht Statt finden.


