Verordnung, die Disciplinarſtatuten der Univerſität Gießen betreffend.
LuOWIG II., von Gottes Gnaden, Großherzog von Heſſen und bei Rhein ac. ꝛc.
Da die, in Gemäßheit des Bundesbeſchluſſes vom 13. November 1834, die Univerſitäten und andere Lehr⸗ und Erziehungsanſtalten betreffend, erforderlichen Einrichtungen, eine Reviſion der Disciplinargeſetze Unſerer Landesuniverſität nothwendig machten: ſo haben Wir ſolche vornehmen laſſen, und finden Uns nunmehr bewogen, vermöge des Artikels 73. der Verfaſſungsurkunde zu verordnen, wie folgt:
Erſter Theil.
Abſchnitt l. Von der Aufnahme der Studirenden als akademiſche Bürger.
4 Artikel 1. Die Aufnahme eines Studirenden zum akademiſchen Bürger auf der Univerſität zu Gießen ge⸗ ſchieht vor der Immatrikulations⸗Commiſſion durch Ertheilung der Matrikel.
Artikel 2. Die Commiſſion für die Immatrikulation ſoll beſtehen: 1) aus dem Rector, 2) aus dem Kanzler, 3) aus dem Syndicus der Univerſität, 4) aus dem Univerſitätsrichter. Der Commiſſion wird außerdem der außerordentliche Regierungsbevollmächtigte oder ein von dem Miniſterium des Innern und der Juſtiz dazu ernannter Stellvertreter beiwohnen. 7
Artikel 3.
Die Immatrikulations⸗Commiſſion verſammelt ſich während der für die Immatrikulation angeord⸗
neten acht Tage beim Beginnen des Semeſters an beſtimmten Stunden im Univerſitätsgebäude. 1


