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gar Ausſchließung des angeſchuldigten und beziehungsweiſe beſtraften akademiſchen Bürgers nothwen⸗ dig macht. Artikel 26.
Als Disciplinar⸗Vergehen der Studirenden erſcheinen:
1) Unſittlichkeiten, Ausſchweifungen aller Art, namentlich Trunkenheit, unerlaubtes Spiel, unzüch⸗ tiger Lebenswandel, Verachtung der Religion, Unfleiß, leichtſinniges Schuldenmachen u. ſ. w.
2) Injurienſachen, Streitigkeiten der Studirenden unter ſich, inſofern keine ſolche Verwundung oder Körperbeſchädigung erfolgt iſt, welche eine ärztliche oder wundärztliche Behandlung er⸗ fordert, wodurch die Zuſtändigkeit der ordentlichen Landesgerichte begründet wird;
3) verbotene und unerlaubte Geſellſchaften und Verbindungen aller Art, namentlich ſ. g. Lands⸗ mannſchaften, Kränzchen, Korps u. dergl.;
4) das Duell mit den ſogenannten Schlägern auf den Hieb, inſofern daſſelbe nicht Tod, tödt⸗ liche Verwundung oder einen bleibenden Nachtheil, ſey es durch eine bedeutende Verſtümm⸗ lung, oder durch innerliche Verletzung des Verwundeten zur Folge hat.
Das Duell mit andern Waffen, insbeſondere alſo mit Säbeln, auf den Stich oder auf Piſtolen wird immer gerichtlich unterſucht und beſtraft.
5) Jedes ordnungswidrige Benehmen der Studirenden gegen die höheren und niederen Univerſi⸗ tätsbehörden und deren einzelne Mitglieder, ſowie gegen die öffentlichen bei der Univerſität angeſtellten Lehrer, inſofern es nicht in gröberen Injurien beſteht;
6)) Störungen der Ruhe und Unanſtändigkeiten in Collegien und bei akademiſchen Feſtlichkeiten;
7) ſo wie alle diejenigen Vergehen, welche mit den hier aufgezählten in einer Categorie ſtehen.
Artikel 24.
Auch wegen der gemeinen, von den ordentlichen Gerichts⸗ und Polizeigerichts⸗Behörden bereits geſtraften oder doch zunächſt zu ſtrafenden Verbrechen und Vergehen, bei welchen die Verurtheilung an und für ſich noch keinen Verluſt des akademiſchen Bürgerrechts nothwendig nach ſich zieht, kann der Studirende von der Univerſitätsbehörde noch beſonders verwarnt und je nach den Umſtänden mit Entziehung des akademiſchen Bürgerrechts bedroht, oder daſſelbe ihm wirklich entzogen werden, wenn der Studirende ſich durch ſtrafbare Handlung als unwürdig bewieſen hat, der Univerſität ferner anzugehören.
Artikel 28.
Die akademiſchen Disciplinargeſetze betrachten alle geſetzwidrigen Handlungen der Studirenden hauptſächlich aus dem Geſichtspunkte ihres nachtheiligen Einfluſſes auf die Univerſitätsverhältniſſe und bemeſſen hiernach die Rüge; deßhalb bleibt bei allen mit akademiſchen Strafen zu belegenden Geſetzwidrigkeiten die criminelle Beſtrafung, nach Beſchaffenheit der verübten geſetzwidrigen That, vorbehalten.
Artikel 29. Da die Disciplinargeſetze die Strafe nicht für jedes einzelne Disciplinarvergehen beſtimmen; ſo


