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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / [Ludwig II, von Gottes Gnaden, Großherzog von Hessen und bei Rhein [et]c. [et]c.]
Entstehung
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ein anderer Berechtigter ein ſo geliehenes Werk auf kürzere Zeit bedarf, es für dieſen abgefordert und hernach dem erſten Leiher auf die übrige Zeit zurückgeſtellt wird. Die Profeſſoren der Univerſität haben überdieß das Vorrecht, daß, wenn ſie ein Buch verlangen, welches ſchon an einen andern ausgeliehen iſt, dieſer daſſelbe ſogleich nach Ablauf der erſten Friſt zum Gebrauch für jene zurückgeben und ihnen nachſtehen muß, ſodann auch, daß ihnen, wenn ſie zu gleicher Zeit mit einem anderen das nämliche Buch verlangen, dieſer nachſteht.

§. 45. Andere als die im§. 36 verzeichneten Perſonen können Bücher von der Bibliothek nur geliehen erhalten mittelſt einer Spezial⸗Caution eines ſelbſt zum Leihen Berechtigten, indem nämlich die⸗ ſer dem von dem Empfänger ſelbſt ganz nach der Vorſchrift des§. 41 ausgeſtellten Zettel das Wort cavet oder verbürgt, mit ſeinem Namen, Stand und Wohnort, beifügt. Für Studenten der Univerſität muß ſich auf dieſe Art immer ein Lehrer der Univerſität oder Univerſitäts⸗Beamter verbürgen. Kein Bibliotheks⸗Beamter darf einen Bürgſchein für Studenten ausſtellen.

Wenn Jemand Bücher verlangt, der als unordentlich bekannt iſt, oder ſich wiederholt Unord⸗ nungen bei früher geliehenen Büchern hat zu Schulden kommen laſſen, ſo iſt ihm das Verlangte ohne Weiteres zu verweigern.

§. 46. Für die auf Spezial⸗Caution entliehenen Bücher haftet zwar zunächſt der Empfänger, in subsidium aber hält ſich die Bibliothek an den Bürgen vollkommen ſo, als hätte er ſelbſt die Bücher empfangen.

§. 47. Wörterbücher, Gloſſarien, auf der Bibliothek ſelbſt nöthige Nachſchlag⸗ und Handbücher werden gar nicht ausgeliehen. Kupferwerke, einzelne Theile voluminöſer Werke, z. B. der Commentarien gelehrter Geſellſchaften, wie auch Handſchriften können nur an Profeſſoren, an andere Perſonen nicht ohne Erlaubniß der Bibliotheks⸗Commiſſion, verliehen werden.

§. 48. Studenten erhalten in der Regel nie mehr als vier bis ſechs Bände auf einmal geliehen, ausnahmsweiſe nur dann mehrere, wenn ſie nachweiſen, daß ſie ſolche zu einer wiſſenſchaftlichen Arbeit gebrauchen wollen. Ueberhaupt aber iſt darauf zu achten, daß die Zahl der an Einzelne entliehenen Werke nicht allzuſehr anwachſe und Andere in der Benutzung der Bibliothek behindert werden.

§. 50. Zweimal im Jahre und zwar jedesmal vierzehn Tage vor dem Schluſſe des halbjährigen Lections⸗Curſus müſſen alle ausgeliehenen Bücher ohne Ausnahme und ohne daß irgend eine Entſchuldi⸗ gung eintreten darf, zurückgeliefert werden.

Für Lehrer der Univerſität gilt die Vorſchrift: daß ſie ſämmtliche von ihnen entliehenen Werke in den letzten acht Tagen des Juni und den erſten acht Tagen des Juli jedes Jahrs abzuliefern haben. Auf beſonderes Verlangen werden die zurückgelieferten Bücher baldmöglichſt gegen Erneuerung der Em⸗ pfangſcheine wieder verabfolgt.

Der erſte Bibliothekar hat auf das ſtrengſte auf dieſe Vorſchrift zu halten; diejenigen, welche ihr zuwider handeln, ſogleich nach Ablauf der Friſt mahnen zu laſſen, und wenn ſie der Mahnung nicht entſprechen, Anzeige bei der academiſchen Adminiſtrations⸗Commiſſion zu machen, mittlerweile aber und bis zur vollſtändigen Ablieferung kein Buch aus der Bibliothek an ſie zu verabfolgen.