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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / [Ludwig II, von Gottes Gnaden, Großherzog von Hessen und bei Rhein [et]c. [et]c.]
Entstehung
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und der Angabe ſeiner Wohnung verſehenen Zettel, worauf ihm die Bücher, wenn ſie vorhanden ſind, in das Leſezimmer gebracht werden. Beim Weggehen werden die Bücher gegen die Zettel regelmäßig ausgeliefert. Ein zurückgebliebener Zettel begründet die Vermuthung, daß die Bücher nicht regelmäßig zurückgeliefert wurden, und in Folge deſſen den Regreß gegen den Ausſteller.

Alles, wodurch die Arbeitenden ohne Noth in ihren Studien geſtört werden könnten, unnöthiges und zu lautes Sprechen ꝛc., muß unbedingt vermieden werden.

§. 35. Es darf Niemand fordern, daß man ihn in die Bibliothek ſelbſt einlaſſe, um dort Bücher aufzuſuchen, nachzuſchlagen oder wieder einzuſtellen und auf die Leitern zu ſteigen.

§. 36. Die Begünſtigung, von der Bibliothek Bücher auf einen eignen Schein zum Gebrauche nach Haus zu leihen, ſteht außer den Lehrern an der Hochſchule allen denjenigen zu, welche in Gießen wohnen, und ſich mit literariſchen Arbeiten oder Studien, oder mit Verbreitung der Wiſſenſchaften be⸗ ſchäftigen, ſie mögen dem geiſtlichen, Civil⸗, Militär⸗ oder bürgerlichen Stande angehören.

§. 37. Sollte jemand von dieſen Claſſen, der ſich außerhalb Gießen aufhält, Bücher wünſchen, ſo können ihm ſolche nur mit Zuſtimmung der Bibliotheks⸗Commiſſion hergeliehen werden, welches auch von dem Verleihen von Büchern an auswärtige Gelehrte gilt.

§. 38. Handſchriften, unerſetzliche oder ſchwer zu erſetzende, werthvolle Werke, dürfen aber an Aus⸗ wärtige ohne beſondere Genehmigung des Miniſteriums des Innern und der Juſtiz nicht verliehen werden. Wenn Werke dieſer Art aus der Bibliothek begehrt werden, ſo hat der erſte Bibliothekar ein ſolches, ſchriftlich einzureichendes Begehren, nebſt ſeiner Anſicht, der Bibliotheks⸗Commiſſion mitzutheilen, und Anfrage derſelben, mit gutächtlichem Antrage, bei Großherzogl. Miniſterium des Innern und der Juſtiz zu veranlaſſen. In dieſem Falle, ſowie auch, wenn eine von demſelben abgewieſene Perſon ſich deßhalb an das Großherzogl. Miniſterium wendet, und dieſes den Befehl zur Verabfolgung ertheilen ſollte, iſt der Bibliothekar aller Verbindlichkeit zum Schadenerſatze überhoben, und er hat auf dem Empfangſcheine die Miniſterial⸗Verfügung anzudeuten.

§. 39. Verſendungen an Auswärtige, ſowie Rückſendungen derſelben an die Bibliothek, geſchehen in allen Fällen auf der Auswärtigen Koſten.

§. 40. Aus der Bibliothek entliehene Bücher weiter zu verleihen, iſt verboten, und verliert der dawider Handelnde ſein Recht, Bücher aus der Bibliothek zu leihen.

§. 41. Wer von dem Rechte, Bücher von der Bibliothek zu entleihen, Gebrauch machen will, hat über jedes einzelne für ſich beſtehende Werk einen beſonderen Zettel in der Größe eines Oktavblattes aus⸗ zuſtellen, welcher reinlich und deutlich geſchrieben, den hinlänglichen Titel des Buchs, Namen, Stand und Wohnung des Empfängers und das Datum des Empfangs enthält.

§. 43. Der geſetzliche Termin der Gültigkeit jedes Scheines und zur Rückgabe der Bücher iſt für Profeſſoren und ihnen gleichzuachtende Perſonen drei Monate, für Studirende und ihnen gleich zu ach⸗ tende Perſonen vier Wochen nach dem Tage der Ausſtellung des Scheines. Ueber eine längere Friſt muß Jeder ſich mit dem erſten Bibliothekar beſonders einigen, und dann den Termin auf dem Zettel bemer⸗ ken. Doch gilt hier allemal ſtillſchweigend die Bedingung, daß, wenn während dieſer verlängerten Friſt