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durch ein Zeugniß ausweiſen können: ſo iſt es, ohne die Vorlage eines ſolchen Stundungs⸗Zeugniſſes, den akademiſchen Docenten, wenn ſie darum angegangen werden, durchaus nicht geſtattet, das Honorar ganz oder theilweiſe zu erlaſſen.
16) Aber auch die Ertheilung eines Zeugniſſes bewirkt keine gänzliche Befreiung von der Verbind⸗ lichkeit zur Entrichtung des Honorars, ſondern nur ein Recht auf die Stundung des ganzen Betrags oder ſeiner Hälfte.
17) Bei dem Abgange von der Univerſität muß der Studirende, der die Stundung des Hono⸗ rars genoſſen hat, einen von dem Großherzogl. Univerſitätsrichter aufgenommenen und in deſſen Akten regiſtrirt werdenden Revers vollziehen, in welchem er ſeine einzelnen Schuldigkeiten namentlich als liquid anerkennt und ſich verpflichtet, ſobald er in zahlbaren Stand oder zu einer Verſorgung gelangt, Zahlung zu leiſten oder geſchehen zu laſſen, daß ſie, auf Antrag des Betheiligten, mittelſt Requiſition von Seiten des Großherzogl. Univerſitätsrichters an die betreffende Gerichtsbehörde, nach den Grundſätzen eines rechtskräftigen Erkenntniſſes, exekutoriſch von ihm beigetrieben werde.
18) Die Söhne der Profeſſoren ſind von der Verbindlichkeit zur Entrichtnng des Honorars gänz⸗ lich befreit.
III. Auszug aus der Verordnung für die Bibliothek der Großherzogl. Ludewigs⸗Univer⸗ ſität vom 8. November 1837.
§. 1. Die Univerſitäts⸗Bibliothek beſteht aus der ſeitherigen Univerſitäts⸗Bibliothek, der Biblio⸗ thek für das philologiſche Seminar und der Senkenbergiſchen Univerſitäts⸗Bibliothek.
§. 2. Die obere Aufſicht über die Univerſitäts⸗Bibliothek verbleibt auch in ihrem jetzigen Um⸗ fange der Landes⸗Univerſität ſelbſt. Dieſe übt aber jene Aufſicht nach Verſchiedenheit der Gegenſtände, theils durch den Senat, theils durch eine eigene akademiſche Bibliotheks⸗Commiſſion und theils durch die akademiſche Adminiſtrations⸗Commiſſion aus.
§. 6. Der erſte Bibliothekar führt die Oberaufſicht über die ganze Bibliothek und die dabei ange⸗
ſtellten Perſonen, ingleichen über das geſammte Lokal. Er hat darüber zu wachen, daß die für die Bibliothek getroffenen Anordnungen, ſoweit ſie von dem ihm untergeordneten Perſonal, oder überhaupt unter ſeiner Aufſicht und Mitwirkung in Vollzug zu ſetzen ſind, genau befolgt werden.
§. 31. Die Bibliothek iſt täglich von 10—12 Uhr dem Publikum offen.
§. 33. Da das Leſen auf der Bibliothek nur literäriſche Benutzung der vorhandenen Werke zum Zwecke haben kann, ſo werden Romane, Schauſpiele und ähnliche Leſebücher, wofern nicht ein literäri⸗ ſcher Zweck beſonders dabei nachgewieſen wird, zum Leſen nicht verabfolgt. Die Bibliothek ſoll nicht als eine gewöhnliche Leih⸗ und Leſe⸗Bibliothek gebraucht werden.
§. 34. Wer auf der Bibliothek Bücher zum Leſen, Nachſchlagen oder zum Excerpiren mit Blei⸗ ſtift, benutzen will, macht zuvörderſt dem im Leſezimmer anweſenden Bibliotheks⸗Beamten Anzeige von ſeinem Namen und Stande; die verlangten Bücher bezeichnet er dann auf einem mit ſeiner Unterſchrift


