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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / [Ludwig II, von Gottes Gnaden, Großherzog von Hessen und bei Rhein [et]c. [et]c.]
Entstehung
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§. 51. Wenn Bücher von ſolchen Perſonen, die nicht bei der Univerſität angeſtellt ſind, in den geſetzlichen Friſten(§. 50) nicht abgeliefert werden, erhält der ſaumſelige Leiher einen Mahnzettel von dem Bibliotheksdiener, welchem er 6 Kreuzer Gebühren dafür entrichtet.

Wird das Entliehene nicht an dem nächſten der zur Ablieferung beſtimmten Tage eingereicht, ſo hat der Bibliothekar der Adminiſtrations⸗Commiſſion, und wenn es Studenten ſind, dem Univerſitäts⸗ richter, Anzeige davon zu machen, welche die geeigneten Schritte gegen die Säumigen thun werden.

§. 52. Alles Durchzeichnen von Kupfern auf geöltes Papier, alles Einzeichnen oder Einſchreiben in die Bücher, ſelbſt das mit Bleiſtift, wären dies auch wahre Berichtigungen von Druck⸗ und anderen Fehlern, alles Umbiegen der Blätter, falſches Brechen der Kupfer iſt durchaus verboten, ſowohl auf dem Leſezimmer, als bei ausgeliehenen Büchern. Wer ſich wiederholt eine Ahndung über ſolche Punkte zu⸗ zieht, erhält kein Buch mehr, weder zum Leſen, noch weniger in das Haus. Will aber Jemand Druck⸗ oder andere Fehler auf beſondere Blätter bemerken und den Bibliotheks⸗Angehörigen bei der Rückgabe des Buchs einhändigen, ſo iſt dieſe Aufmerkſamkeit mit beſonderem Danke anzuerkennen, und der Biblio⸗ thekar wird ſorgen, daß die Bemerkungen auf ein dem Buche vorgeſetztes Blatt eingeſchrieben werden.

§. 53. Wer ein Buch beſchädigt oder verliert und es binnen einer nach den Umſtänden zu be⸗ ſtimmenden Friſt nicht wieder erſtattet, bezahlt das Zweifache des von der Bibliotheks⸗Commiſſion dafür zu beſtimmenden Preiſes.

§. 55. Wer verreiſet iſt, ohne vorher die von der Bibliothek ihm geliehenen Bücher zurückzuge⸗ ben, oder von der Bibliotheks⸗Commiſſion Erlaubniß, ſie mitzunehmen, erhalten zu haben, hat es ſich ſelbſt zuzuſchreiben, wenn nöthigenfalls eine obrigkeitliche Eröffnung ſeiner Wohnung, um der Bücher habhaft zu werden, bewirkt wird.

Wer ſeinen Wohnort verändert und die Rückgabe der von ihm aus der Bibliothek entliehenen Bücher verſäumt hat, wird es ſich ſelbſt zuzuſchreiben haben, wenn ſogleich ſeine neue Obrigkeit zur Einſendung dieſer Bücher auf ſeine Koſten requirirt wird.

IV. Beſtimmungen über das Anmelden zur Fakultätsprüfung.

Jeder Kandidat, der ſich zur Fakultätsprüfung melden will, hat ſolches in einer an die betreffende Fakultät oder Prüfungs⸗Commiſſion zu richtenden ſchriftlichen Eingabe zu thun, und derſelben ſämmtliche Zeugniſſe oder Belege, welche die Zulaſſung zur Prüfung bedingen, beizuſchließen. Die Eingabe, in welcher die Anlagen genau zu bezeichnen ſind, iſt dem zeitigen Decan zu behändigen.

V. Disciplinar⸗Verordnung vom 3. Februar 1847.

Artikel 1. Jedes Stören der öffentlichen Ruhe durch Schreien, Singen, oder auf irgend eine andere Weiſe auf der Straße, in Wirths⸗ und dergleichen öffentlichen oder Privat⸗Häuſern von Seiten Studirender ſoll, je nach den Umſtänden, mit Verweiſen, Geld⸗, Carcer⸗ oder Wegweiſungs⸗Strafen geahndet werden.