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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / Ludwig, Großherzogliches akademisches Disciplinargericht
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der Vorleſungen dem Rector vorgelegt werden können; ſie muß aber auch in dieſem Falle ertheilt werden, wenn ſich die Vermögensverhältniſſe des Inhabers in der Zwiſchenzeit nicht weſentlich ver beſſert werden.

8) Das erwirkte oder erneuerte Zeugniß kann nur dann beachtet werden, wenn es binnen der erſten 14 Tage nach Anfang der Vorleſungen den Docenten vorgezeigt und mit deren vicdi verſehen, an die Univerſitäts⸗Quäſtur abgeliefert wird. Mit dem Ende des Curſes können es die Betheiligten von dieſer wieder zurückverlangen.

9) Wenn der Befreite durch Unfleiß oder anderes disciplinarwidriges Betragen oder durch einen Aufwand, wodurch das beigebrachte Armuthszeugniß compromittirt wird, ſich der Wohlthat unwürdig erweiſet, ſo wird die Befreiung vom akademiſchen Disciplinargerichte alsbald eingezogen. Auch fällt ſie weg, wenn die Vermoͤgensumſtände des Befreiten weſentlich ſich verbeſſern.

10) Die Ertheilung jenes Zeugniſſes bewirkt keine gänzliche Befreiung von der Verbindlichkeit zur Entrichtung des Honorars, ſondern nur ein Recht auf Stundung des ganzen Betrags oder ſeiner Hälfte.

11) Bei dem Abgange von der Univerſität muß der Studirende, der die Stundung der Hono⸗ rarien genoſſen hat, einen von dem Univerſitätsrichter aufgenommen und in deſſen Acten regiſtrirt werdenden Revers vollziehen, in welchem er ſeine einzelne Schuldigkeiten namentlich als liquid aner kennt und ſich verpflichtet, ſobald er in zahlbaren Stand oder zu einer Verſorgung gelangt, Zahlung zu leiſten oder geſchehen zu laſſen, daß ſie, auf Antrag des Betheiligten, mittelſt Requiſition von Seiten des Univerſitätsrichters an die betreffende Gerichtsbehörde, nach den Grundſätzen eines rechts⸗ kräftigen Erkenntniſſes erecutiviſch von ihm beigetrieben werden.

12) Die Söhne der Profeſſoren ſind von der Verbindlichkeit zur Entrichtung von Honorarien gänzlich befreit.

Neuere Beſtimmungen.

I. Ueber den Zeitpunkt der Ausfertigung der Abgangszeugniſſe.

Die nach Art. 129. der Disciplinarſtatuten von den Studirenden bei dem Abgange von

der Univerſität zu erwirkenden Zeugniſſe dürfen nach einer neueren höchſten Verfügung vom 2. November 1835 regelmäßig nur am Schluſſe des Semeſters ausgeſtellt werden.

II. Ueber das Verfahren bei der Beitreibung der Honorarien für die Vorleſungen.

Durch höchſte Verfügung vom 27. September 1836 iſt verordnet worden, daß der academiſche Quäſtor diejenigen, welche binnen der erſten 14 Tagen nach dem Anfange des Semeſters ihre Hono⸗ rarſchulden nicht bezahlt haben, durch die Unterpedellen zur Bezahlung binnen 8 Tagen mit der An⸗ drohung auffordern laſſen ſoll, daß nach fruchtloſem Ablaufe dieſer Friſt die Säumigen an den Groß⸗ herzogl. Univerſitätsrichter würden abgegeben werden. Wer dieſer Aufforderung keine Folge leiſtet, ſoll bei Großherzogl. Univerſitätsrichter alsbald nach Ablaufe der Friſt zur Anzeige gebracht werden. In Gefolge dieſer Anzeige ſoll der Großherzogl. Univerſitätsrichter verpflichtet ſeyn, die Zahlung binnen weiteren 6 Wochen bei Meidung der Relegation anzubefehlen; und, wenn auch dieſe Friſt fruchtlos ablaufen ſollte, gegen die Säumigen ex officio die Erkennung der Strafe der Relegation zu bewirken.

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