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III. Ueber den Vollzug der Artikel 123 und 124. der academiſchen Disciplinarſtatuten. (Verfügung vom 9. Juni 1836.)
Jeder Studirende muß eine oder einige Vorleſungen über Hauptzweige der Wiſſenſchaft, für welche er ſich beſtimmt hat, hören, oder aus der Reihe der Studirenden treten. Nur bei denjenigen, welche ihr academiſches Studium vollendet haben, und ſich zur Prüfung vorbereiten, kann in ſo fern eine Ausnahme eintreten, als ihnen aber höchſtens nur ein Semeſter, auch ohne Vorleſungen zu hören, der Aufenthalt anf der Univerſität geſtattet iſt.
IV. Ueber das Anmelden zur Fakultätsprüfung.(Verfügung vom 24. Mai 1836.) Jeder Candidat, der ſich zur Facultätsprüfung melden will, hat ſolches in einer an die betref⸗ fende Facultät oder Prüfungs⸗Commiſſion zu richtenden ſchriftlichen Eingabe zu thun und derſelben ſämmtliche Zeugniſſe oder Belege, welche die Zulaſſung zur Prüfung bedingen, beizuſchließen. Die Eingabe ſelbſt(in welcher die Anlagen genau zu bezeichnen ſind) iſt dem zeitigen Decan zu behändigen.
V. Ueber die Reiſen der Studirenden und die zu dieſem Behufe auszuſtellenden Reiſe⸗Legitima⸗ tionen.(Verfügung vom 21. Auguſt 1833, 22. Februar 1835 und 6. Juni 1835.)
1) Die Univerſttäts⸗Matrikeln gelten nicht als Reiſe⸗Legitimationen der Studirenden.
2) Reiſe-Legitimationen an Studirende können von den Polizeibehörden des Landes nur dann ertheilt werden, wenn ſie zur Reiſe auf die Landesuniverſität benutzt werden ſollen. In dieſem Falle muß die Legitimation die Route und die Zeit, binnen welcher die Reiſe zurückzulegen iſt, für welche alſo die Legitimation nur gültig iſt, bezeichnen.
Der Empfänger einer ſolchen Legitimation hat dieſelbe bei ſeiner Ankunft in Gießen bei dem Großherzogl. Univerſitätsrichter abzugeben.
3) Alle übrigen den Studirenden zu Reiſen erforderlichen Legitimationen können für Reiſen im Inlande, oder im nächſten Auslande, nur von dem Großherzogl. Provinzial⸗Commiſſär in Gießen, und für Reiſen im entfernten Auslande, von dem Großherzogl. Heſſ. Miniſterium der aus⸗ wärtigen Angelegenheiten, auf ein Zeugniß des Großherzogl. Univerſitätsrichters, daß bei dem Paß⸗ Empfänger kein Anſtand obwalte, ertheilt werde.
Vor der Ausſtellung eines ſolchen, zur Erlangung eines Paſſes erforderlichen Zeugniſſes hat der Studirende ſeine Matrikel bei dem Großherzoglichen Univerſitätsrichter zu hinterlegen, und es bleibt dieſelbe ſo lange hinterlegt, bis von dem Paſſe kein Gebrauch mehr gemacht und das von dem Groß⸗ herzogl. Univerſitätsrichter ausgeſtellte Zeugniß demſelben zurückgeliefert wird.
4) Es ſoll übrigens den Studirenden außer den Ferien in der Regel keine Erlaubniß zur Reiſe ertheilt werden, und ausnahmsweiſe nur dann, wenn die Eltern oder deren Stellvertreter, ſowohl der Zeit, als den beſtimmt anzugebenden Gegenden nach, die Reiſe genehmigen, oder der Nachſuchende dringende Motive zu einer Reiſe glaubwürdig darthun kann.
5) Den Studirenden, welche an geheimen Verbindungen Theil genommen, oder ſich einer tadelhaften Aufführung ſchuldig gemacht haben, ſoll auch während der Ferien nur die Reiſe nach ihrer Heimath geſtattet und die Reiſeroute wo möglich nicht über eine Univerſitätsſtadt gerichtet werden.
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