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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / Ludwig, Großherzogliches akademisches Disciplinargericht
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3) Alle Bittſchriften um Stipendien, welche nicht dieſen Vorſchriften gemäß eingerichtet und nicht in der beſtimmten Friſt eingereicht worden ſind, ſollen nicht weiter berückſichtigt werden. 4) Alle vom Staate ausgehenden Stipendien, Freitiſche, Beneficien und andere Vergünſtigungen während der Dauer akademiſchen Studiums können(nach dem§. 36. der Verordnung vom 1. October 1832, Regierungsblatt Nr. 87.) nur denjenigen zu Theil werden, welche in ihren Zeugniſſen den erſten oder zweiten Auszeichnungsgrad erhalten haben, ſo jedoch, daß der erſte, ſo

lange der Studirende ſich auf eine deſſen würdige Weiſe bewährt, vorzugsweiſe zur Perception derſelben berechtigt.

II. Von dem Anmelden zum Beſuche der Vorleſungen, von dem Bezahlen der Honorarien und von der Stundung der Honorarien auf der Landesuniverſität.

1) Wer eine Vorleſung ſtändig beſuchen will, hat ſich gleich im Anfange des Semeſters bei dem akademiſchen Docenten zu den Vorträgen, welchen er beiwohnen will, perſönlich zu melden. Er empfängt von demſelben eine Nummer, wodurch ihm der Platz in dem Auditorium angewieſen wird. Der Empfang einer ſolchen Nummer verpflichtet ohne Weiteres zur Zahlung des Honorars.

2) In Hinſicht der für die Vorleſungen zu entrichtenden Honorarien iſt beſtimmt, daß

zwei oder drei Stunden wöchentlich mit 6 Gulden,

vier, fünf oder ſechs Stunden wöchentlich mit 9 Gulden,

ſieben, acht oder neun Stunden wöchentlich mit 12 Gulden,

zwölf oder mehrere Stunden wöchentlich mit 20 Gulden, honorirt werden ſollen.

Ausgenommen hiervon ſind diejenigen Vorleſungen, womit Excurſionen, anzuſtellende Experi⸗ mente und andere beſondere Bemühungen und Beſchäftigungen für den Lehrer verbunden ſind; ſowie auch ſolche, wobei praktiſche Arbeiten verbeſſert werden ꝛc., bei welchen, falls der Lehrer mit den Zuhörern nicht auf Mehreres übereinkommt, wenigſtens das Doppelte der vorſtehenden Tare zu bezahlen iſt.

Derjenige Zuhörer, welcher eine Vorleſung bei demſelben Lehrer zum zweitenmale hört, iſt nur das halbe Honorar zu entrichten verbunden.

3) Die Honorarien für die von dem Studirenden im laufenden Semeſter zu beſuchenden Vorleſungen ſind in den erſten 14 Tagen des Semeſters an die Univerſitäts⸗Quäſtur gegen einen Schein zu bezahlen.

4) Es iſt zwar verſtattet, dreimal zu hoſpitiren, wer ſich aber ohne beſondere Erlaubniß des Docenten öfter in der Vorleſung einfindet, iſt als ſtändiger Zuhörer zu betrachten.

5) Alle ſtändige Zuhörer haben das feſtgeſetzte Honorar zu entrichten, wenn ſie nicht durch das akademiſche Disciplinargericht von der alsbaldigen Bezahlung befreit worden ſind und ſich hierüber durch ein Zeugniß ausweiſen können.

6) Wer ein ſolches Zeugniß zu erhalten wünſcht, hat in den erſten acht Tagen des Semeſters bei dem akademiſchen Disciplinargerichte ſchriftlich darum nachzuſuchen und dieſelben Legitimationen zu überreichen, welche bei Geſuchen um ein Stipendium vorgelegt werden müſſen(I. 1. a f.). Außer⸗ dem muß er glaubwürdige Zeugniſſe beibringen, aus denen ſein Fleiß und ſeine vollkommene Sitten⸗ reinheit erhellt.

7) Das vom Disciplinargerichte erwirkte Zeugniß gilt in den folgenden Semeſtern nur dann, wenn es erneuert worden iſt. Dieſe Erneuerung kann nur ertheilt werden, wenn günſtige Zeugniſſe über Fleiß und Betragen während des vergangenen Semeſters in den erſten 14 Tagen nach Beginn