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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / Ludwig, Großherzogliches akademisches Disciplinargericht
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§. 24. Eben ſo iſt auch allen Studirenden jede Unterhaltung, überhaupt jede Communication mit den Verhafteten, jede nähere oder entſerntere Theilnahme an deren Zuwiderhandlungen gegen dieſe Vorſchriften, ſowie der bloße Verſuch hierzu, namentlich das Zurufen, Zeichengeben von Auſſen nach den Carcerräumen hin ꝛc. unterſagt und es wird der Zuwiderhandelnde, auſſer daß er beim Er⸗ tappen auf der That augenblicklich arretirt wird, ſtrenge und bei erſchwerenden Umſtänden, wohin namentlich auch das, wenn von einer Mehrzahl Studirender auf einmal gegen dieſe Vorſchrift gehan⸗ delt wird, gehört, in Gemäßheit des Art. 94. der Disciplinarſtatuten mit der Entfernung von der Univerſität beſtraft werden.

§. 25. Mündliche Beſtellungen von den Verhafteten können nur dann, wenn ſte ſich auf das, was im Carcer geſtattet iſt, beziehen, ohne beſondere Erlaubniß des Univerſitätsrichters von dem Carceraufſeher oder dem Carcerdiener vollzogen werden. Zur Beſorgung aller anderen mündlichen, ſo wie überhaupt ſchriftlichen Beſtellungen und zur Abſendung von Brieſen iſt die beſondere Erlaubniß des Univerſitätsrichters erforderlich.

Die Briefe und Schriftlichkeiten, welche an einen Verhafteten irgendwoher eintreffen, müſſen an den Univerſitätsrichter abgegeben werden, und dieſer Beamte beſtimmt, wenn das Eingelangte an einen in einer Unterſuchungsſache im Sicherungsarreſte Befindlichen gerichtet iſt, jedenfalls inſofern es durch die Unterſuchung geboten erſcheint, ob dieſelben eingehändigt oder bis nach der Entlaſſung aus dem Carcer zurückbehalten reſpective zurückgeſchickt werden ſollen.

§. 26. Auſſerdem iſt den im Carcer Verhafteten, ſowie überhaupt allen Studirenden, alles dasjenige unterſagt, was in irgend einer Beziehung dem Zwecke des Straf- oder Sicherungsarreſtes zuwiderläuft, und was mit den in dieſer Carcerordnung erwähnten Vergehungen in einer Categorie ſteht.

Insbeſondere ſollen auch alle und jede von einem Verhafteten begangen werdenden Zuwiderhand⸗ lungen gegen die akademiſchen Disciplinarſtatuten ſtrenger beſtraft werden.

§. 27. Für die Aufrechthaltung dieſer Vorſchriſten iſt zunächſt derjenige Pedell, dem die unmit⸗ telbare Aufſicht über die Carcer anvertraut iſt, ſowie der Carcerdiener, verpflichtet und verantwortlich und die Verletzung dieſer ihrer Dienſtpflichten wird mit der größten Strenge geahndet werden.

Auſſerdem ſind auch alle diejenigen Officianten, welche mit der Handhabung der Disciplin gegen die Studirenden beauftragt ſind, zur Aufrechthaltung dieſer Vorſchriften verpflichtet.

Dieſe Officianten haben von jeder von ihnen wahrgenommen werdenden Zuwiderhandlung gegen dieſe Vorſchriften ſogleich dem Univerſitätsrichter die erforderliche Anzeige zu machen, die, wenn ſie auf Dienſtpflicht verſichert wird, nach Art. 117. der Disciplinarſtatuten, vollen Glauben hat.

§. 28. Die Zuwiderhandlungen gegen die in dieſer Carcerordnung enthaltenen Vorſchriften werden, nach vorausgegangener ſummariſcher Vernehmung der betreffenden Perſonen, wobei gewöhn⸗ lich nur tabellariſche Notizen aufzunehmen ſind, je nach den Umſtänden mit einfachem oder ſtrengem Carcerarreſte, und in den Fällen, in welchen dieß ausdrücklich beſtimmt iſt, ſo wie überhaupt bei vorliegenden beſonders erſchwerenden Umſtänden mit der Entfernung von der Univerſität, mittelſt ihrer verſchiedenen Arten, beſtraft.

Derjenige Verhaftete, welcher eine ſolche Zuwiderhandlung ſich hat zu Schulden kommen laſſen, kann, bevor darüber entſchieden iſt, nicht aus dem Carcer entlaſſen werden.

§. 29. Der Univerſitätsrichter unterſucht und beſtraft ſelbſtſtändig alle und jede Zuwiderhand⸗ lungen gegen die in dieſer Carcerordnung enthaltenen Vorſchriften, nur bei der deßhalb nothwendig