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Akademische Disciplinarstatuten für die Großherzogliche Ludewigs-Universität Gießen : amtlicher Abdruck / Ludwig, Großherzogliches akademisches Disciplinargericht
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den andern blos Brod zum Frühſtück, Suppe, Brod und Butter zum Mittags⸗ und Abendeſſen, und nur an den dazwiſchen liegenden Tagen die gewöhnlichen, beim einfachen Carcerarreſte verſtatteten, Nahrungsmittel.

Der Genuß geiſtiger Getränke jeder Art, ſo wie überhaupt der Genuß aller Getränke, mit Ausnahme des Kaffee und der Milch zum Frühſtück und des gewöhnlichen Waſſers, iſt auf dem Univerſitäts⸗Carcer gänzlich unterſagt.

§. 14. Das erforderliche Bettwerk hat ſich jeder Verhaftete ſelbſt zu ſtellen.

Daſſelbe wird im Sommerſemeſter Morgens je nach der Jahrszeit zwiſchen 5 und 6 Uhr hin⸗ weggenommen und Abends 9 Uhr zuerſt wieder zur Dispoſition geſtellt; während es im Winterſemeſter Morgens zwiſchen 7 und 8 Uhr hinweggenommen und Abends zwiſchen 8 und 9 Uhr wieder zur Dispoſition geſtellt wird.

§. 15. Der Gebrauch von Licht iſt im Sommerſemeſter ganz unterſagt.

Im Winterſemeſter iſt derſelbe den im Unterſuchungsarreſte und im einfachen Carcerarreſte Be⸗ findlichen von der Zeit der einbrechenden Dunkelheit an bis 9 ½ Uhr Abends geſtattet.

Den im ſtrengen Carcerarreſte Befindlichen iſt der Gebrauch des Lichtes durchaus unterſagt.

§. 16. Die Heizung findet auf Koſten des Verhafteten Statt.

§. 17. Den zum ſtrengen Carcerarreſte Verurtheilten iſt das Tabacksrauchen im Carcer unterſagt.

§. 18. Jede Beſchädigung der Wände, Fenſter, Läden, Thüren, Oefen, Fußböden ꝛc., ſowie der im Carcer befindlichen Mobilien, wohin auch namentlich Einzeichnen, Einſchneiden von Namen, Figuren ꝛc. gehört, ſodann die Cröffnung der Läden und Thürſchlöſſer und der Verſuch hierzu, iſt unterſagt und verpflichtet, außer der dafür eintretenden Strafe, den Thäter zur Tragung der Koſten der Wiederherſtellung, worüber im einzelnen Falle der Univerſitätsrichter verfügen wird.

In dieſer Beziehung haften, wenn der Thäter nicht ermittelt wird, die etwa in einen Carcer⸗ raume zugleich Verhafteten gemeinſchaftlich.

§. 19. Das Spiel jeder Art, das Muſiciren, ſo wie die Unterhaltung mit Schriften, welche nicht zu dem Studium des Einzelnen gehören, iſt auf dem Carcer unterſagt.

§. 20. Das Betreiben des Studiums auf dem Carcer wird dagegen ſehr anempfohlen und es ſoll in dieſer Beziehung jeder mögliche Vorſchub geleiſtet, das Mitnehmen der Hefte und überhaupt auf das Studium des Einzelnen ſich beziehenden Bücher und Schreibmaterialien zu dieſem Zwecke geſtattet ſeyn.

Nur den in einer Unterſuchung im Sicherungsarreſte Befindlichen wird der Gebrauch von Schreib⸗ materialien nicht, wenigſtens nicht ohne beſondere Erlaubniß des Univerſitätsrichters und nur in Gegen⸗ wart einer dazu beſtellten Perſon geſtattet.

§. 21. Das Singen, Schreien, ſowie überhaupt Lärmen jeder Art auf dem Carcer iſt verboten.

§. 22. Beſuche werden auf dem Carcer nie geſtattet.

In den Fällen, in welchen das Beſprechen eines der Verhafteten mit einem Dritten aus beſon⸗ deren Gründen erforderlich erſcheint, wird dieß auf deßfallſige Anfrage bei dem Univerſitätsrichter und nach deſſen Ermeſſen, jedoch nie in dem Carcer ſelbſt, ſondern in einem anderen disponiblen Raume, geſtattet werden.

§. 23. Das Sprechen und Rufen aus einem Carcerraum in den anderen, ſowie jede Art von Unterhaltung mit den in anderen Carcerräumen Verhafteten, oder nach Außen hin mit Dritten und auch der bloße Verſuch hierzu, iſt unterſagt und wird beſonders ſtrenge geahndet werden.

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